Rechtstracker.at

Art. 19

Fassungen
07.09.1955 bis 17.08.2002 — BGBl. Nr. 221/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1907.09.195517.08.2002 BGBl. Nr. 221/1955 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 182/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung - Einkommen und Vermögen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 182 aus 2002,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

07.09.1955BGBl. Nr. 221/1955

Außerkrafttretensdatum

17.08.2002aufgehoben durch BGBl. III Nr. 182/2002

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 19

  1. Absatz eins,Weist eine Person nach, daß Maßnahmen der Finanzbehörden der Vertragstaaten für sie die Wirkung einer Doppelbesteuerung gehabt haben, die den Grundsätzen dieses Abkommens widerspricht, so kann sie sich, unbeschadet eines innerstaatlichen Rechtsmittels, an die oberste Finanzbehörde des Vertragstaates wenden, in dem sie ihren Wohnsitz hat.
  2. Absatz 2,Werden die Einwendungen für begründet erachtet, so soll die nach Absatz 1 zuständige oberste Finanzbehörde versuchen, sich mit der obersten Finanzbehörde des anderen Staates zu verständigen, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.

Gesetzesnummer

10003861

Dokumentnummer

NOR12042844

Alte Dokumentnummer

N3195524383L