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Art. 9

Fassungen
07.09.1955 bis 17.08.2002 — BGBl. Nr. 221/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 907.09.195517.08.2002 BGBl. Nr. 221/1955 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 182/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung - Einkommen und Vermögen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 182 aus 2002,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

07.09.1955BGBl. Nr. 221/1955

Außerkrafttretensdatum

17.08.2002aufgehoben durch BGBl. III Nr. 182/2002

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 9

  1. Absatz eins,Bezieht eine natürliche Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die in dem anderen Staat ausgeübt wird, so hat der andere Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte, soweit nicht Artikel 10 etwas anderes bestimmt.
  2. Absatz 2,Absatz 1 gilt nicht, wenn die natürliche Person
    1. Ziffer eins
      sich nur vorübergehend, zusammen nicht mehr als 183 Tage im Lauf eines Kalenderjahres, in dem anderen Staat aufhält und
    2. Ziffer 2
      für ihre Tätigkeit von einem Arbeitgeber entlohnt wird, der seinen Wohnsitz in dem gleichen Staate wie die natürliche Person hat, und
    3. Ziffer 3
      ihre Tätigkeit nicht im Rahmen einer in dem anderen Staate befindlichen Betriebsstätte des Arbeitgebers ausübt.
  3. Absatz 3,Absatz 1 gilt ferner nicht, wenn die natürliche Person
    1. Ziffer eins
      in dem einen Staat in der Nähe der Grenze ihren Wohnsitz und in dem anderen Staat in der Nähe der Grenze ihren Arbeitsort hat und
    2. Ziffer 2
      täglich von ihrem Arbeitsort an ihren Wohnsitz zurückkehrt (Grenzgänger).
  4. Absatz 4,Bezieht eine natürliche Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten Wartegelder, Ruhegehälter, Witwen- und Waisenpensionen und andere Bezüge oder geldwerte Vorteile für frühere Dienstleistungen, die von anderen als den in Artikel 10 bezeichneten Personen gewährt werden, so hat der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.

Schlagworte

Witwenpension

Gesetzesnummer

10003861

Dokumentnummer

NOR12042834

Alte Dokumentnummer

N3195524373L