Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommen-, Vermögens- und Erbschaftssteuer (Liechtenstein)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 214/1956Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1956,
Typ
Vertrag - Liechtenstein
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
I. Abschnittrömisch eins. Abschnitt
Zweck und Umfang des Abkommens
Artikel 1
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen soll den Steuerpflichtigen der beiden Staaten Schutz vor der Doppelbesteuerung gewähren, die sich ergeben könnte aus der gleichzeitigen Anwendung der österreichischen und der liechtensteinischen Gesetze über die ordentlichen und außerordentlichen Steuern:
vom Einkommen und vom Vermögen;
von Erbschaften beim Ableben einer Person, die im Zeitpunkt ihres Todes in einem der beiden Staaten ihren Wohnsitz hatte.
(2)Absatz 2,Als Steuern im Sinne dieses Abkommens gelten:
vom Einkommen und vom Vermögen solche Steuern, die auf Grund der österreichischen oder der liechtensteinischen Gesetzgebung vom Gesamteinkommen oder Teilen desselben und vom Gesamtvermögen oder Teilen desselben erhoben werden, mit Einschluß der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens (Kapital- und Liegenschaftsgewinn) sowie vom Wert- und Vermögenszuwachs;
von Erbschaften solche Steuern, die auf Grund der österreichischen oder liechtensteinischen Gesetzgebung von Todes wegen in Form von Erbanfall- oder Nachlaßsteuern erhoben werden.
(3)Absatz 3,Das Abkommen bezieht sich auf die für Rechnung eines der beiden Staaten, der Bundesländer, Bezirke, Gemeinden und der Gemeindeverbände erhobenen, insbesondere auf die in den Anlagen I (österreichische Gesetzgebung) und II (liechtensteinische Gesetzgebung) angeführten Steuern sowie auf künftige Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die neben diese oder an deren Stelle treten. Das Abkommen gilt auch für Steuern, die in Form von Zuschlägen erhoben werden.Das Abkommen bezieht sich auf die für Rechnung eines der beiden Staaten, der Bundesländer, Bezirke, Gemeinden und der Gemeindeverbände erhobenen, insbesondere auf die in den Anlagen römisch eins (österreichische Gesetzgebung) und römisch zwei (liechtensteinische Gesetzgebung) angeführten Steuern sowie auf künftige Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die neben diese oder an deren Stelle treten. Das Abkommen gilt auch für Steuern, die in Form von Zuschlägen erhoben werden.
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2017
Dokumentnummer
NOR12042902
Alte Dokumentnummer
N3195620208L