Rechtstracker.at

Art. 11

Fassungen
ab 26.09.1956 — BGBl. Nr. 214/1956 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute26.09.1956 BGBl. Nr. 214/1956 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen-, Vermögens- und Erbschaftssteuer (Liechtenstein)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1956,

Typ

Vertrag - Liechtenstein

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

26.09.1956BGBl. Nr. 214/1956

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

römisch drei. Abschnitt
Erbschaftssteuern

Artikel 11

  1. Absatz eins,Unbewegliches Vermögen (einschließlich des Zubehörs sowie des einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienenden lebenden und toten Inventars) ist den Erbschaftssteuern nur in dem Staate unterworfen, in dem sich dieses Vermögen befindet. Artikel 3 Absätze 2 bis 5 finden entsprechende Anwendung.
  2. Absatz 2,Das in Unternehmen von Handel, Industrie und Gewerbe jeder Art angelegte bewegliche Vermögen unterliegt den Erbschaftssteuern nur in dem Staate, in dem das Unternehmen eine Betriebsstätte hat. Die Bestimmungen des Artikels 4 finden entsprechende Anwendung.
  3. Absatz 3,Das in ständigen Einrichtungen angelegte, der Ausübung eines freien Berufes in einem der beiden Staaten dienende bewegliche Vermögen unterliegt den Erbschaftssteuern nur in dem Staate, in dem sich diese Einrichtungen befinden.

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2017

Gesetzesnummer

10003866

Dokumentnummer

NOR12042912

Alte Dokumentnummer

N3195620218L