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Art. 1

Fassungen
ab 30.10.1992 — BGBl. Nr. 238/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute30.10.1992 BGBl. Nr. 238/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 131 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 238 aus 1994,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

30.10.1992BGBl. Nr. 238/1994

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

KAPITEL römisch eins
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Begriff

  1. Litera a
    “Eingangsabgaben” Zölle und alle anderen Abgaben, Steuern, Gebühren und sonstigen Belastungen, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr der in diesem Abkommen genannten Waren erhoben werden, jedoch ohne die Gebühren und Belastungen, die der Höhe nach auf die ungefähren Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränkt sind;
  2. Litera b
    “Fahrzeuge”, soweit sich aus dem Zusammenhang nicht anderes ergibt, alle Straßenkraftfahrzeuge (einschließlich Fahrräder mit Motor) und Anhänger (mit dem Fahrzeug oder getrennt von diesem eingeführt), mit ihren Ersatzteilen, ihrem gewöhnlichen Zubehör und ihrer gewöhnlichen Ausrüstung, die mit dem Fahrzeug eingeführt werden;
  3. Litera c
    “Eigener Gebrauch” die Benützung zu anderen Zwecken als zur Beförderung von Personen gegen Entgelt, Entlohnung oder andere materielle Vorteile und zu andern Zwecken als zur gewerbsmäßigen Beförderung von Waren gegen oder ohne Entgelt;
  4. Litera d
    “Eingangsvormerkschein” das Zollpapier, aus dem ersichtlich ist, daß die Eingangsabgaben durch Bürgschaft oder Barerlag sichergestellt sind;
  5. Litera e
    “Personen” natürliche und juristische Personen;
  6. Litera f
    “ausgebender Verband”, der ermächtigt ist, Zollpapiere für die vorübergehende Einfuhr auszugeben;
  7. Litera g
    “haftender Verband” einen Verband, der von den Zollbehörden einer Vertragspartei zugelassen ist, als Bürge für Personen aufzutreten, die Zollpapiere für die vorübergehende Einfuhr verwenden;
  8. Litera h
    “internationale Organisation” eine Organisation, der innerstaatliche Verbände angehören, die berechtigt sind, Zollpapiere für die vorübergehende Einfuhr auszugeben und dafür zu haften;
  9. Litera i
    “Vertragspartei” einen Staat oder eine regionale Organisation zur wirtschaftlichen Integration, die Vertragsparteien dieses Abkommens sind;
  10. Litera i
    Anmerkung, richtig: j)) ,regionale Organisation zur wirtschaftlichen Integration` eine Organisation, die von den in Artikel 33 Absatz 1 dieses Abkommens genannten Staaten gegründet worden ist und sich aus diesen Staaten zusammensetzt und die befugt ist, ihre eigenen für ihre Mitgliedstaaten verbindliche Rechtsvorschriften in bezug auf die in diesem Abkommen geregelten Angelegenheiten zu erlassen und nach ihrer eigenen Verfahrensordnung über den Beitritt zu diesem Abkommen zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10003868

Dokumentnummer

NOR40064104

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/131/A1/NOR40064104