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Art. 2

Fassungen
ab 30.10.1992 — BGBl. Nr. 238/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute30.10.1992 BGBl. Nr. 238/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 131 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 238 aus 1994,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

30.10.1992BGBl. Nr. 238/1994

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

KAPITEL römisch zwei
EINFUHR OHNE ENTRICHTUNG DER EINGANGSABGABEN UND FREI VON EINFUHRVERBOTEN UND EINFUHRBESCHRÄNKUNGEN

Artikel 2

  1. Ziffer eins
    Unter dem Vorbehalt der Wiederausfuhr und unter den anderen in diesem Abkommen vorgesehenen Bedingungen wird jede Vertragspartei diejenigen Fahrzeuge ohne Entrichtung der Eingangsabgaben und ohne Anwendung von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen vorübergehend zur Einfuhr zulassen, deren Eigentümer ihren gewöhnlichen Wohnsitz außerhalb seines Gebietes haben; Voraussetzung dafür ist, daß die Fahrzeuge von den Eigentümern selbst oder von anderen Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz außerhalb seines Gebietes haben, anläßlich eines vorübergehenden Aufenthaltes zu ihrem eigenen Gebrauch eingeführt und benützt werden.
  2. Ziffer 2
    Unter den in diesem Abkommen vorgesehenen Bedingungen können die Vertragsparteien bestimmen, daß für diese Fahrzeuge ein Zollpapier für die vorübergehende Einfuhr vorliegen muß, durch das die Entrichtung der Eingangsabgaben oder eines entsprechenden Betrages gesichert wird, wobei die besonderen Bestimmungen des Artikels 27 Absatz 4, zu beachten sind, falls die unter Verwendung dieses Zollpapiers eingeführten Fahrzeuge nicht fristgerecht wiederausgeführt werden.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10003868

Dokumentnummer

NOR40064105

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/131/A2/NOR40064105