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Art. 22

Fassungen
ab 30.10.1992 — BGBl. Nr. 238/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 22 heute30.10.1992 BGBl. Nr. 238/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 131 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 238 aus 1994,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 22

Inkrafttretensdatum

30.10.1992BGBl. Nr. 238/1994

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Artikel 22

  1. Ziffer eins
    Ansuchen um Verlängerungen der Gültigkeitsdauer der Eingangsvormerkscheine müssen vor Ablauf der Gültigkeitsdauer dieser Papiere bei den zuständigen Zollbehörden eingebracht werden, wenn dies nicht infolge höherer Gewalt unmöglich ist. Ist der Eingangsvormerkschein von einem zugelassenen Verband ausgegeben worden, so ist das Ansuchen um Verlängerung der Gültigkeitsdauer vom haftenden Verband zu stellen.
  2. Ziffer 2
    Die Wiederausfuhrfrist für vorgemerkte Fahrzeuge oder Ersatzteile wird verlängert, wenn die Vormerknehmer den Zollbehörden ausreichend nachweisen können, daß sie durch höhere Gewalt an der rechtzeitigen Wiederausfuhr der Fahrzeuge oder Ersatzteile verhindert sind.
  3. Ziffer 3
    Die Gültigkeitsdauer der Zollpapiere für die vorübergehende Einfuhr kann nur einmal für nicht länger als ein Jahr verlängert werden. Nach Ablauf dieser Frist muß ein neues Carnet als Ersatz für das alte Carnet ausgestellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10003868

Dokumentnummer

NOR40064125

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/131/A22/NOR40064125