Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 131/1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 238/1994Bundesgesetzblatt Nr. 131 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 238 aus 1994,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 23Artikel 23
Text
Artikel 23
Solange die Bestimmungen über die Vormerkbehandlung eingehalten werden, wird jede Vertragspartei unter den von ihm als notwendig erachteten Kontrollmaßnahmen die Erneuerung von Eingangsvormerkscheinen bewilligen, die von den zugelassenen Verbänden ausgestellt worden sind und vorübergehend in sein Gebiet eingeführte Fahrzeuge oder Ersatzteile betreffen. Die Ansuchen um Erneuerung sind vom haftenden Verband zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2025
Dokumentnummer
NOR40064126