Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationales Abkommen zur Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 187/1956Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1956,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Text
ARTIKEL IARTIKEL römisch eins
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Abkommens
bedeutet der Begriff „Eingangsabgaben“ die Zölle und alle anderen Abgaben und Steuern, die bei der Einfuhr oder in Verbindung mit der Einfuhr erhoben werden, sowie alle inneren Abgaben und Verbrauchsteuern, denen die eingeführten Waren unterliegen; ausgenommen davon sind jedoch die Gebühren und Kosten, die betragsmäßig auf die ungefähren Kosten für erbrachte Dienstleistungen beschränkt sind und die keinen mittelbaren Schutz einheimischer Waren oder keine Besteuerung aus fiskalischen Zwecken bei der Einfuhr darstellen;
bedeutet der Begriff „Personen“ sowohl natürliche als auch juristische Personen;
erstreckt sich die Bezugnahme auf das Gebiet einer Vertragspartei auf ihr Mutterland und auf jedes andere Gebiet, das diese Vertragspartei auf internationaler Ebene vertritt und auf welches das Abkommen gemäß Artikel XIII angewendet wird.erstreckt sich die Bezugnahme auf das Gebiet einer Vertragspartei auf ihr Mutterland und auf jedes andere Gebiet, das diese Vertragspartei auf internationaler Ebene vertritt und auf welches das Abkommen gemäß Artikel römisch dreizehn angewendet wird.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2022
Dokumentnummer
NOR40003272