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Art. 1

Fassungen
ab 08.07.1956 — BGBl. Nr. 187/1956 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute08.07.1956 BGBl. Nr. 187/1956 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationales Abkommen zur Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1956,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

08.07.1956BGBl. Nr. 187/1956

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

ARTIKEL römisch eins

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abkommens

  1. Litera a
    bedeutet der Begriff „Eingangsabgaben“ die Zölle und alle anderen Abgaben und Steuern, die bei der Einfuhr oder in Verbindung mit der Einfuhr erhoben werden, sowie alle inneren Abgaben und Verbrauchsteuern, denen die eingeführten Waren unterliegen; ausgenommen davon sind jedoch die Gebühren und Kosten, die betragsmäßig auf die ungefähren Kosten für erbrachte Dienstleistungen beschränkt sind und die keinen mittelbaren Schutz einheimischer Waren oder keine Besteuerung aus fiskalischen Zwecken bei der Einfuhr darstellen;
  2. Litera b
    bedeutet der Begriff „Personen“ sowohl natürliche als auch juristische Personen;
  3. Litera c
    erstreckt sich die Bezugnahme auf das Gebiet einer Vertragspartei auf ihr Mutterland und auf jedes andere Gebiet, das diese Vertragspartei auf internationaler Ebene vertritt und auf welches das Abkommen gemäß Artikel römisch dreizehn angewendet wird.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2022

Gesetzesnummer

10003871

Dokumentnummer

NOR40003272