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Art. 2

Fassungen
ab 08.07.1956 — BGBl. Nr. 187/1956 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute08.07.1956 BGBl. Nr. 187/1956 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationales Abkommen zur Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1956,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

08.07.1956BGBl. Nr. 187/1956

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

ARTIKEL römisch zwei

Eingangsabgabenfreiheit für Muster geringfügigen Wertes

  1. Ziffer eins
    Jede Vertragspartei befreit Muster von Waren aller Art, die in ihr Gebiet eingeführt werden, von den Eingangsabgaben, sofern diese Muster nur einen geringfügigen Wert besitzen und lediglich zur Erlangung von Aufträgen für die Einfuhr der von den Mustern dargestellten Waren dienen können. Der Beurteilung, ob die Muster von geringfügigem Wert sind, können die Zollbehörden des Einfuhrlandes den Wert jedes einzelnen Musters oder den Gesamtwert aller der gleichen Sendung zugehörigen Muster zugrunde legen. Die Werte von Sendungen, die von demselben Versender an verschiedene Empfänger versendet werden, dürfen im Sinne dieses Absatzes nicht zusammengefaßt werden, selbst dann nicht, wenn die Sendungen gleichzeitig eingeführt werden.
  2. Ziffer 2
    Die Zollbehörden des Einfuhrlandes können die Eingangsabgabenbefreiung nach Absatz 1 Anmerkung, Ziffer 2) dieses Artikels davon abhängig machen, daß die Muster durch Kennzeichen, Einreißen, Durchlochen oder auf andere Weise als Waren unbrauchbar gemacht werden; dadurch dürfen sie jedoch ihre Verwendbarkeit als Muster nicht verlieren.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2022

Gesetzesnummer

10003871

Dokumentnummer

NOR40003273