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Art. 15

Fassungen
ab 08.07.1956 — BGBl. Nr. 187/1956 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 heute08.07.1956 BGBl. Nr. 187/1956 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationales Abkommen zur Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1956,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

08.07.1956BGBl. Nr. 187/1956

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

ARTIKEL römisch fünfzehn

Mitteilung der Unterzeichnungen, Ratifikationen, Annahmen und Beitritte

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird allen Signatar- und Beitrittsstaaten sowie allen anderen Staaten, die darum ersuchen, die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Annahmen dieses Abkommens sowie die Beitritte zu diesem Abkommen mitteilen; er wird ferner den Tag, an dem das Abkommen in Kraft tritt, und jede Mitteilung, die er nach Artikel römisch zwölf und römisch dreizehn erhalten hat, bekanntgeben.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN ZU GENF, am siebenten November neunzehnhundertzweiundfünfzig, in französischer und englischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind, in einer einzigen Urschrift, die in den Archiven der Vereinten Nationen hinterlegt wird. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird allen Signatar- und Beitrittsstaaten beglaubigte Abschriften dieses Abkommens übermitteln.

Schlagworte

Signatarstaat

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2022

Gesetzesnummer

10003871

Dokumentnummer

NOR40003289