Wenn ein Staat im Zeitpunkt der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, des Beitrittes oder der im vorstehenden Artikel XIII vorgesehenen Mitteilung einen Vorbehalt zu irgendeinem Artikel dieses Abkommens geltend macht, so wird der Generalsekretär der Vereinten Nationen den Wortlaut dieses Vorbehaltes allen Staaten übermitteln, die Vertragsparteien dieses Abkommens sind oder werden können. Jeder Staat, der dieses Abkommen unterzeichnet, ratifiziert oder angenommen hat oder ihm beigetreten ist, bevor der Vorbehalt gemacht worden ist (oder, wenn das Abkommen noch nicht in Kraft getreten ist, der es am Tage seines Inkrafttretens unterzeichnet, ratifiziert oder angenommen hat oder ihm beigetreten ist) hat das Recht, Einwendungen gegen irgendeinen dieser Vorbehalte vorzubringen. Werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen von einem Staat, der berechtigt ist, Einwendungen geltend zu machen, spätestens 90 Tage nach dem Tage seiner Mitteilung (oder nach dem Tage des Inkrafttretens des Abkommens, wenn dies der spätere Zeitpunkt ist) keine Einwendungen erhoben, so gilt der Vorbehalt als angenommen.Wenn ein Staat im Zeitpunkt der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, des Beitrittes oder der im vorstehenden Artikel römisch dreizehn vorgesehenen Mitteilung einen Vorbehalt zu irgendeinem Artikel dieses Abkommens geltend macht, so wird der Generalsekretär der Vereinten Nationen den Wortlaut dieses Vorbehaltes allen Staaten übermitteln, die Vertragsparteien dieses Abkommens sind oder werden können. Jeder Staat, der dieses Abkommen unterzeichnet, ratifiziert oder angenommen hat oder ihm beigetreten ist, bevor der Vorbehalt gemacht worden ist (oder, wenn das Abkommen noch nicht in Kraft getreten ist, der es am Tage seines Inkrafttretens unterzeichnet, ratifiziert oder angenommen hat oder ihm beigetreten ist) hat das Recht, Einwendungen gegen irgendeinen dieser Vorbehalte vorzubringen. Werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen von einem Staat, der berechtigt ist, Einwendungen geltend zu machen, spätestens 90 Tage nach dem Tage seiner Mitteilung (oder nach dem Tage des Inkrafttretens des Abkommens, wenn dies der spätere Zeitpunkt ist) keine Einwendungen erhoben, so gilt der Vorbehalt als angenommen.