Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationales Abkommen zur Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 187/1956Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1956,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Text
ARTIKEL XIIIARTIKEL römisch dreizehn
Örtlicher Geltungsbereich
Jede Regierung kann im Zeitpunkt der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde oder zu einem späteren Zeitpunkt durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Mitteilung erklären, daß dieses Abkommen auch auf alle oder auf einzelne Gebiete Anwendung findet, die sie auf internationaler Ebene vertritt. Das Abkommen wird auf die in dieser Mitteilung genannten Gebiete ausgedehnt, entweder vom dreißigsten Tage nach dem Tage, an dem der Generalsekretär der Vereinten Nationen diese Mitteilung erhalten hat, oder von dem Tage an, an dem das Abkommen nach Artikel XI in Kraft tritt; dabei ist der spätere dieser Zeitpunkte maßgebend.Jede Regierung kann im Zeitpunkt der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde oder zu einem späteren Zeitpunkt durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Mitteilung erklären, daß dieses Abkommen auch auf alle oder auf einzelne Gebiete Anwendung findet, die sie auf internationaler Ebene vertritt. Das Abkommen wird auf die in dieser Mitteilung genannten Gebiete ausgedehnt, entweder vom dreißigsten Tage nach dem Tage, an dem der Generalsekretär der Vereinten Nationen diese Mitteilung erhalten hat, oder von dem Tage an, an dem das Abkommen nach Artikel römisch elf in Kraft tritt; dabei ist der spätere dieser Zeitpunkte maßgebend.
Jede Regierung, die dieses Abkommen durch eine Erklärung nach Absatz 1 dieses Artikels auf ein Gebiet ausgedehnt hat, das sie auf internationaler Ebene vertritt, kann das Abkommen für dieses Gebiet allein nach den Bestimmungen des Artikels XII kündigen.Jede Regierung, die dieses Abkommen durch eine Erklärung nach Absatz 1 dieses Artikels auf ein Gebiet ausgedehnt hat, das sie auf internationaler Ebene vertritt, kann das Abkommen für dieses Gebiet allein nach den Bestimmungen des Artikels römisch zwölf kündigen.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2022
Dokumentnummer
NOR40003287