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Art. 13

Fassungen
ab 08.07.1956 — BGBl. Nr. 187/1956 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute08.07.1956 BGBl. Nr. 187/1956 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationales Abkommen zur Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1956,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

08.07.1956BGBl. Nr. 187/1956

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

ARTIKEL römisch dreizehn

Örtlicher Geltungsbereich

  1. Ziffer eins
    Jede Regierung kann im Zeitpunkt der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde oder zu einem späteren Zeitpunkt durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Mitteilung erklären, daß dieses Abkommen auch auf alle oder auf einzelne Gebiete Anwendung findet, die sie auf internationaler Ebene vertritt. Das Abkommen wird auf die in dieser Mitteilung genannten Gebiete ausgedehnt, entweder vom dreißigsten Tage nach dem Tage, an dem der Generalsekretär der Vereinten Nationen diese Mitteilung erhalten hat, oder von dem Tage an, an dem das Abkommen nach Artikel römisch elf in Kraft tritt; dabei ist der spätere dieser Zeitpunkte maßgebend.
  2. Ziffer 2
    Jede Regierung, die dieses Abkommen durch eine Erklärung nach Absatz 1 dieses Artikels auf ein Gebiet ausgedehnt hat, das sie auf internationaler Ebene vertritt, kann das Abkommen für dieses Gebiet allein nach den Bestimmungen des Artikels römisch zwölf kündigen.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2022

Gesetzesnummer

10003871

Dokumentnummer

NOR40003287