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Art. 5

Fassungen
ab 08.07.1956 — BGBl. Nr. 187/1956 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute08.07.1956 BGBl. Nr. 187/1956 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationales Abkommen zur Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1956,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

08.07.1956BGBl. Nr. 187/1956

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Beachte

Beachte Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 37 aus 1997,

Text

ARTIKEL römisch fünf

Einfuhr von Werbefilmen im Vormerkverkehr

Jede Vertragspartei gewährt die in Artikel römisch drei dieses Abkommens vorgesehenen Begünstigungen unter den dort festgelegten Bedingungen für kinematographische Positiv-Filme mit Werbecharakter, deren Breite 16 mm nicht überschreitet, wenn den Zollbehörden der hinreichende Nachweis erbracht wird, daß es sich um Filme handelt, die im wesentlichen aus Photographien (mit oder ohne Tonband) bestehen, welche die Art oder die Arbeitsweise der Waren oder der Betriebsausrüstungsgegenstände zeigen, deren Eigenschaften durch Muster oder Kataloge nicht ausreichend dargestellt werden können; dabei ist Bedingung, daß diese Filme

  1. Litera a
    sich auf Waren oder Betriebsausrüstungsgegenstände beziehen, die von einer im Gebiet einer anderen Vertragspartei wohnhaften Person zum Verkauf oder zur Vermietung angeboten werden und
  2. Litera b
    ihrer Art nach nur für Vorführungen vor etwaigen Kunden, nicht aber für öffentliche Vorführungen geeignet sind und
  3. Litera c
    in einem Packstück eingeführt werden, das nur eine Kopie jedes Films enthält und nicht zu einer größeren Sendung von Filmen gehört.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2022

Gesetzesnummer

10003871

Dokumentnummer

NOR40003276