Für solche Waren, die nach den Bestimmungen der Artikel III oder V dieses Abkommens die Bedingungen für die Vormerkbehandlung erfüllen (oder erfüllen würden, wenn sie abgabenpflichtig wären), wird die Befreiung von den Einfuhrverboten oder Einfuhrbeschränkungen nur für den Zeitraum gewährt, für den die Vormerkbehandlung genehmigt worden ist (oder genehmigt würde, wenn diese Waren abgabenpflichtig wären). Werden diese Waren nicht innerhalb des Zeitraumes wieder ausgeführt, für den die Anwendung der Einfuhrverbote oder Einfuhrbeschränkungen auf Grund des Absatzes 1 dieses Artikels ausgesetzt ist, so können die Behörden des Einfuhrlandes die Maßnahmen treffen, die angewendet worden wären, wenn die Einfuhrverbote oder Einfuhrbeschränkungen nicht ausgesetzt worden wären. Die Behörden des Einfuhrlandes können zu diesem Zwecke geeignete Garantien verlangen, wie den Erlag einer besonderen Sicherstellung, und zwar auch neben der Sicherstellung für die Entrichtung der Eingangsabgaben.Für solche Waren, die nach den Bestimmungen der Artikel römisch drei oder römisch fünf dieses Abkommens die Bedingungen für die Vormerkbehandlung erfüllen (oder erfüllen würden, wenn sie abgabenpflichtig wären), wird die Befreiung von den Einfuhrverboten oder Einfuhrbeschränkungen nur für den Zeitraum gewährt, für den die Vormerkbehandlung genehmigt worden ist (oder genehmigt würde, wenn diese Waren abgabenpflichtig wären). Werden diese Waren nicht innerhalb des Zeitraumes wieder ausgeführt, für den die Anwendung der Einfuhrverbote oder Einfuhrbeschränkungen auf Grund des Absatzes 1 dieses Artikels ausgesetzt ist, so können die Behörden des Einfuhrlandes die Maßnahmen treffen, die angewendet worden wären, wenn die Einfuhrverbote oder Einfuhrbeschränkungen nicht ausgesetzt worden wären. Die Behörden des Einfuhrlandes können zu diesem Zwecke geeignete Garantien verlangen, wie den Erlag einer besonderen Sicherstellung, und zwar auch neben der Sicherstellung für die Entrichtung der Eingangsabgaben.