Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
ab 08.07.1956 — BGBl. Nr. 187/1956 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute08.07.1956 BGBl. Nr. 187/1956 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationales Abkommen zur Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1956,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

08.07.1956BGBl. Nr. 187/1956

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Beachte

Beachte Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 37 aus 1997,

Text

ARTIKEL römisch sechs

Vorübergehende Befreiung von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen

  1. Ziffer eins
    Keine Vertragspartei wird Einfuhrverbote oder Einfuhrbeschränkungen (andere als Eingangsabgaben), sei es in Form von Kontingenten, Einfuhrbewilligungen oder auf andere Weise anläßlich der Einfuhr von Waren aus dem Gebiet einer anderen Vertragspartei anwenden, welche die Bedingungen
    1. Litera a
      für die Befreiung von den Eingangsabgaben nach den Bestimmungen der Artikel römisch zwei oder römisch vier dieses Abkommens erfüllen (oder erfüllen würden, wenn sie abgabenpflichtig wären); oder
    2. Litera b
      für die Vormerkbehandlung nach den Bestimmungen der Artikel römisch drei oder römisch fünf dieses Abkommens erfüllen (oder erfüllen würden, wenn sie abgabenpflichtig wären).
Voraussetzung dafür ist, daß die Einfuhr dieser Waren keine anderen Zahlungen zur Folge hat außer der Begleichung der Fracht, der Versicherung oder der Abgeltung der Dienstleistungen, die im Einfuhrland von einer dort wohnhaften Person geleistet werden.
  1. Ziffer 2
    Für solche Waren, die nach den Bestimmungen der Artikel römisch drei oder römisch fünf dieses Abkommens die Bedingungen für die Vormerkbehandlung erfüllen (oder erfüllen würden, wenn sie abgabenpflichtig wären), wird die Befreiung von den Einfuhrverboten oder Einfuhrbeschränkungen nur für den Zeitraum gewährt, für den die Vormerkbehandlung genehmigt worden ist (oder genehmigt würde, wenn diese Waren abgabenpflichtig wären). Werden diese Waren nicht innerhalb des Zeitraumes wieder ausgeführt, für den die Anwendung der Einfuhrverbote oder Einfuhrbeschränkungen auf Grund des Absatzes 1 dieses Artikels ausgesetzt ist, so können die Behörden des Einfuhrlandes die Maßnahmen treffen, die angewendet worden wären, wenn die Einfuhrverbote oder Einfuhrbeschränkungen nicht ausgesetzt worden wären. Die Behörden des Einfuhrlandes können zu diesem Zwecke geeignete Garantien verlangen, wie den Erlag einer besonderen Sicherstellung, und zwar auch neben der Sicherstellung für die Entrichtung der Eingangsabgaben.

3. Die Bestimmungen dieses Abkommens hindern keine Vertragspartei an der Anwendung von Einfuhrverboten oder Einfuhrbeschränkungen, betreffend

  1. Litera a
    den Schutz der öffentlichen Sittlichkeit oder der wesentlichen Interessen der Sicherheit,
  2. Litera b
    den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen,
  3. Litera c
    die Einfuhr von Gold oder Silber,
  4. Litera d
    die Sicherung der Einhaltung der Zollgesetze und sonstigen Zollvorschriften, die Aufrechterhaltung von Staatsmonopolen, den Schutz von Patenten, Handelsmarken sowie von Urheberrechten,
  5. Litera e
    die Verhinderung irreführender Praktiken,
  6. Litera f
    die in Strafvollzugsanstalten hergestellten Waren,
  7. Litera g
    die Anwendung von Normen oder Vorschriften über die Klassifizierung, die Güteüberwachung oder das Verkaufsangebot von Waren im internationalen Handel.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2022

Gesetzesnummer

10003871

Dokumentnummer

NOR40003277