Rechtstracker.at

Art. 7

Fassungen
ab 08.07.1956 — BGBl. Nr. 187/1956 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute08.07.1956 BGBl. Nr. 187/1956 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationales Abkommen zur Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1956,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

08.07.1956BGBl. Nr. 187/1956

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

ARTIKEL römisch sieben

Vereinfachung der Formalitäten

  1. Ziffer eins
    Jede Vertragspartei beschränkt die Formalitäten, die zur Anwendung der in diesem Abkommen vorgesehenen Begünstigungen erforderlich sind, auf ein Mindestmaß.
  2. Ziffer 2
    Jede Vertragspartei veröffentlicht unverzüglich alle auf diesem Gebiet erlassenen Vorschriften in einer Weise, damit die beteiligten Personen davon Kenntnis nehmen und dadurch Nachteile vermeiden können, die für sie aus der Anwendung ihnen unbekannter Formalitäten entstehen könnten.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2022

Gesetzesnummer

10003871

Dokumentnummer

NOR40003278