Rechtstracker.at

Art. 8

Fassungen
ab 08.07.1956 — BGBl. Nr. 187/1956 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute08.07.1956 BGBl. Nr. 187/1956 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationales Abkommen zur Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1956,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

08.07.1956BGBl. Nr. 187/1956

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

ARTIKEL römisch acht

Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

  1. Ziffer eins
    Jede Meinungsverschiedenheit zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens wird nach Möglichkeit durch Verhandlungen zwischen diesen Vertragsparteien beigelegt.
  2. Ziffer 2
    Jede Meinungsverschiedenheit, die nicht durch Verhandlungen beigelegt werden kann, wird einer von den am Streitfall beteiligten Parteien in gegenseitigem Einvernehmen bestimmten Personen oder Körperschaft vorgelegt; wenn sich die Vertragsparteien über die Wahl dieser Person oder Körperschaft nicht einig werden, so kann jede dieser Vertragsparteien den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes um Ernennung eines Schiedsrichters ersuchen.
  3. Ziffer 3
    Die Entscheidung der auf Grund des Absatzes 2 dieses Artikels ernannten Person oder Körperschaft ist für die beteiligten Vertragsparteien bindend.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2022

Gesetzesnummer

10003871

Dokumentnummer

NOR40003279