Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationales Abkommen zur Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 187/1956Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1956,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Text
ARTIKEL VIIIARTIKEL römisch acht
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
Jede Meinungsverschiedenheit zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens wird nach Möglichkeit durch Verhandlungen zwischen diesen Vertragsparteien beigelegt.
Jede Meinungsverschiedenheit, die nicht durch Verhandlungen beigelegt werden kann, wird einer von den am Streitfall beteiligten Parteien in gegenseitigem Einvernehmen bestimmten Personen oder Körperschaft vorgelegt; wenn sich die Vertragsparteien über die Wahl dieser Person oder Körperschaft nicht einig werden, so kann jede dieser Vertragsparteien den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes um Ernennung eines Schiedsrichters ersuchen.
Die Entscheidung der auf Grund des Absatzes 2 dieses Artikels ernannten Person oder Körperschaft ist für die beteiligten Vertragsparteien bindend.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2022
Dokumentnummer
NOR40003279