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Art. 9

Fassungen
ab 08.07.1956 — BGBl. Nr. 187/1956 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute08.07.1956 BGBl. Nr. 187/1956 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationales Abkommen zur Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1956,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

08.07.1956BGBl. Nr. 187/1956

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

ARTIKEL römisch neun

Unterzeichnung und Ratifikation

  1. Ziffer eins
    Dieses Abkommen steht bis zum 30. Juni 1953 den Regierungen aller Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sowie den Regierungen aller Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen und den Regierungen aller anderen Staaten, denen der Generalsekretär der Vereinten Nationen zu diesem Zweck eine Abschrift dieses Abkommens übermittelt, zur Unterzeichnung offen.
  2. Ziffer 2
    Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation oder der Annahme durch die Regierungen der Signatarstaaten entsprechend dem in ihrer Verfassung vorgesehenen Verfahren. Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.

Schlagworte

Zollabkommen, Ratifikationsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2022

Gesetzesnummer

10003871

Dokumentnummer

NOR40003280