Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zahlungsabkommen (Spanien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 88/1956Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1956,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
39/07 Zahlungsverkehr
Text
Artikel IVArtikel römisch vier
Die Bestimmungen dieses Zahlungsabkommens finden auf folgende Zahlungen Anwendung:
Österreichische und spanische Waren, die auf Grund des jeweils geltenden Warenaustauschabkommens aus Österreich nach Spanien beziehungsweise aus Spanien nach Österreich eingeführt werden, einschließlich der handelsüblichen Vorauszahlungen;
Nebenkosten im Zusammenhang mit dem gegenseitigen Warenverkehr, wie Frachten, Lagergelder, Provisionen, Kommissionen, Inkassospesen, Montagespesen, Reklamekosten, die im Zusammenhang mit der Verzollung entstehenden Spesen usw.;
Prämien und Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit den gegenseitigen Warenlieferungen;
Mieten für Eisenbahnwagen;
Leistungen im gegenseitigen Reparatur-, Veredlungs- und Bearbeitungsverkehr in dem einen oder anderen der beiden Länder;
Zinsen im Zusammenhang mit dem gegenseitigen kommerziellen Verkehr;
Kontenüberschüsse aus dem gegenseitigen Abrechnungsverkehr zwischen den Bahn-, Post-, Telephon- und Telegraphenverwaltungen der beiden Staaten;
Reisespesen, Studienkosten, Arzt- und Krankenhauskosten, Honorare, Löhne und Gehälter, Pensionen, Mieten und Pachten usw.;
Leistungen auf dem Gebiete des geistigen Eigentums (Urheberrechte, Markenrechte, Lizenzen usw.) und Patentgebühren;
Unterhalt der diplomatischen, konsularischen und kommerziellen Vertretungen;
Steuern, Strafen, Gerichtskosten, Kosten und Eintreibungen öffentlicher Stellen und Zollgebühren;
sonstige Zahlungen im Einverständnis zwischen dem IEME und der Oesterreichischen Nationalbank.
Schlagworte
Reparaturverkehr, Veredlungsverkehr, Bahnverwaltung, Postverwaltung, Telephonverwaltung, Arztkosten
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2014
Dokumentnummer
NOR12042939
Alte Dokumentnummer
N3195644141J