Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zahlungsabkommen (Spanien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 88/1956Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1956,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
39/07 Zahlungsverkehr
Text
Artikel VArtikel römisch fünf
Um die Kontinuität der Lieferungen und der Zahlungen zu sichern, werden die Oesterreichische Nationalbank und das IEME die Zahlungsaufträge zugunsten österreichischer oder spanischer Gläubiger bis zu einem Saldo des in Artikel I genannten Dollarkontos in Höhe von USA--$ 800.000,- durchführen.Um die Kontinuität der Lieferungen und der Zahlungen zu sichern, werden die Oesterreichische Nationalbank und das IEME die Zahlungsaufträge zugunsten österreichischer oder spanischer Gläubiger bis zu einem Saldo des in Artikel römisch eins genannten Dollarkontos in Höhe von USA--$ 800.000,- durchführen.
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2014
Dokumentnummer
NOR12042940
Alte Dokumentnummer
N3195644142J