Rechtstracker.at

Art. 3

Fassungen
ab 21.05.1956 — BGBl. Nr. 129/1956 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute21.05.1956 BGBl. Nr. 129/1956 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zahlungsabkommen (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1956,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

21.05.1956BGBl. Nr. 129/1956

Außerkrafttretensdatum

Index

39/07 Zahlungsverkehr

Text

Artikel 3.

Als laufende Zahlungen, deren Durchführung genehmigt werden wird, gelten alle Zahlungen betreffend kommerzielle und unsichtbare Transaktionen zwischen Österreich und Italien im Sinne der in diesem Zusammenhang von der OEEC beschlossenen oder empfohlenen Prinzipien, zu denen die Österreichische Bundesregierung und die Italienische Regierung ihre Zustimmung geben.

Sonstige Zahlungen werden nur mit Bewilligung der zuständigen österreichischen und italienischen Stellen zugelassen.

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2014

Gesetzesnummer

10003873

Dokumentnummer

NOR40040397