Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zahlungsabkommen (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 129/1956Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1956,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
39/07 Zahlungsverkehr
Text
Artikel 3.
Als laufende Zahlungen, deren Durchführung genehmigt werden wird, gelten alle Zahlungen betreffend kommerzielle und unsichtbare Transaktionen zwischen Österreich und Italien im Sinne der in diesem Zusammenhang von der OEEC beschlossenen oder empfohlenen Prinzipien, zu denen die Österreichische Bundesregierung und die Italienische Regierung ihre Zustimmung geben.
Sonstige Zahlungen werden nur mit Bewilligung der zuständigen österreichischen und italienischen Stellen zugelassen.
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2014
Dokumentnummer
NOR40040397