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Art. 4

Fassungen
ab 21.05.1956 — BGBl. Nr. 129/1956 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute21.05.1956 BGBl. Nr. 129/1956 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zahlungsabkommen (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1956,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

21.05.1956BGBl. Nr. 129/1956

Außerkrafttretensdatum

Index

39/07 Zahlungsverkehr

Text

Artikel 4.

Die USA-Dollarkonten “A” und “B”, die in Durchführung der Bestimmungen des am 22; Juni 1950 in Wien gezeichneten Zahlungsabkommens auf den Namen der Oesterreichischen Nationalbank beim Ufficio Italiano dei Cambi eröffnet wurden, werden am Tage des Inkrafttretens des gegenwärtigen Abkommens abgeschlossen. Die Salden dieser Konten werden dem in Artikel 1b des gegenwärtigen Abkommens vorgesehenen “Conto lire” gutgeschrieben oder angelastet. Die Umwandlung dieser Saldenbeträge in Lire erfolgt zum Kurs des USA-$ in Italien, der für die Feststellung des Umrechnungssatzes zwischen österreichischen Schilling und Lire maßgeblich ist.

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2014

Gesetzesnummer

10003873

Dokumentnummer

NOR40040398