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ANLAGE B
Abschnitt I
RECHTE UND PFLICHTEN DER VERTRGASPARTEIEN IM FALLE DES AUSSCHEIDENS
§ 1.Paragraph eins,
Endigt diese Abkommen für eine Vertragspartei auf Grund des Artikels 34 oder 35 dieses Abkommens, so werden die Rechte und Pflichten dieser Vertragspartei nach den folgenden Vorschriften bestimmt.
§ 2.Paragraph 2,
a) Vorbehaltlich den Bestimmungen des Artikel 10, lit. g, dieses Abkommens und der lit. b und c dieses Paragraphen werden Beträge eines einer Vertragspartei zugewiesen Anfangsguthaben oder einer Anfangsschuld, die bei den Operationen für die Abrechnungsperioden vor der Beendigung dieses Abkommens für diese Vertragspartei nicht verbraucht worden sind, so behandelt, als wären sie, je nach Sachlage, ein Rechnungsüberschuß oder ein Rechnungsdefizit dieser Vertragspartei für die Abrechnungsperiode, die zu dem genannten Zeitpunkt endigt. a) Vorbehaltlich den Bestimmungen des Artikel 10, Litera g,, dieses Abkommens und der Litera b und c dieses Paragraphen werden Beträge eines einer Vertragspartei zugewiesen Anfangsguthaben oder einer Anfangsschuld, die bei den Operationen für die Abrechnungsperioden vor der Beendigung dieses Abkommens für diese Vertragspartei nicht verbraucht worden sind, so behandelt, als wären sie, je nach Sachlage, ein Rechnungsüberschuß oder ein Rechnungsdefizit dieser Vertragspartei für die Abrechnungsperiode, die zu dem genannten Zeitpunkt endigt.
b)Litera b Die Bestimmungen der vorhergehenden litera finden auf Beträge von Anfangsschulden nur insoweit Anwendung, als der betreffenden Vertragspartei zuvor der Gegenwert an bedingter Hilfe fest zugeteilt worden ist.
c)Litera c Handelt es sich bei der betreffenden Vertragspartei um das Vereinigte Königreich, dann werden Beträge aus dessen Anfangsschuld, die bei den in lit. a dieses Paragraphen erwähnten Operationen nicht verbraucht wurden, gestrichen.Handelt es sich bei der betreffenden Vertragspartei um das Vereinigte Königreich, dann werden Beträge aus dessen Anfangsschuld, die bei den in Litera a, dieses Paragraphen erwähnten Operationen nicht verbraucht wurden, gestrichen.
§ 3.Paragraph 3,
Sofern die Organisation nichts anderes bestimmt, werden der Kredit, den die betreffende Vertragspartei auf Grund der Artikel 11 und 13 dieses Abkommens der Union gegeben oder von der Union empfangen hat sowie den von der genannten Vertragspartei auf Grund des Artikels 12 dieses Abkommens in Anspruch genommenen oder gegebenen Kreditbeträge gestrichen und durch bilaterale Kredite ersetzt, die nach den Bestimmungen des § 4 dieser Anlage berechnet werden. Sofern die Organisation nichts anderes bestimmt, werden der Kredit, den die betreffende Vertragspartei auf Grund der Artikel 11 und 13 dieses Abkommens der Union gegeben oder von der Union empfangen hat sowie den von der genannten Vertragspartei auf Grund des Artikels 12 dieses Abkommens in Anspruch genommenen oder gegebenen Kreditbeträge gestrichen und durch bilaterale Kredite ersetzt, die nach den Bestimmungen des Paragraph 4, dieser Anlage berechnet werden.
§ 4.Paragraph 4,
a) Je nach Lage des Falles gibt die betreffende Vertragspartei jeder anderen Vertragspartei oder erthält von jeder anderen Vertragspartei einen Kredit in der Höhe eines Betrages, der zu dem Nettobetrag der Kredite, welche die erste Vertragspartei von der Union erhalten hat oder ihr gegeben hat, in demselben Verhältnis steht wie die Quote der anderen Vertragspartei zur Summe der Quoten aller Vertragsparteien.
b)Litera b Die betreffende Vertragspartei empfängt von jeder der Vertragsparteien, die der Union einen Nettokreditbetrag gegeben haben, und gibt jeder der Vertragsparteien, die von der Union einen Nettokreditbetrag erhalten haben, eine Kredit in Höhe des Betrages, der zu den von jeder dieser Vertragsparteien gegebenen oder empfangenen Krediten in demselben Verhältnis steht wie die Quote der ersten Vertragspartei zur Summe der Quoten aller Vertragsparteien.
c)Litera c Die nach den Bestimmungen in lit. a dieses Paragraphen gegebenen oder empfangenen Kredite werden gegebenenfalls gegen die nach den Bestimmungen in lit. b dieses Paragraphen empfangenen oder gegebenen Kredite verrechnet.Die nach den Bestimmungen in Litera a, dieses Paragraphen gegebenen oder empfangenen Kredite werden gegebenenfalls gegen die nach den Bestimmungen in Litera b, dieses Paragraphen empfangenen oder gegebenen Kredite verrechnet.
§ 5.Paragraph 5,
a) Die auf Grund von Artikel 12 diese Abkommens in Anspruch genommenen Kreditbeträge werden für die Zwecke des § 4 dieser Anlage als Kredite behandelt, welche die Union von der kreditgebenden Vertragspartei erhalten hat, beziehungsweise als Kredite, welche die den Kredit empfangende Vertragspartei von der Union erhalten hat. a) Die auf Grund von Artikel 12 diese Abkommens in Anspruch genommenen Kreditbeträge werden für die Zwecke des Paragraph 4, dieser Anlage als Kredite behandelt, welche die Union von der kreditgebenden Vertragspartei erhalten hat, beziehungsweise als Kredite, welche die den Kredit empfangende Vertragspartei von der Union erhalten hat.
b)Litera b 1. Hat die ausscheidende Vertragspartei von der Union einen Nettokreditbetrag erhalten, so werden die der Union gegebenen Kredite für die in § 4 dieser Anlage vorgesehenen Berechnungen im gleichen Verhältnis gekürzt, so daß ihr Gesamtbetrag mit dem Gesamtbetrag der von der Union gegebenen Kredite übereinstimmt;1. Hat die ausscheidende Vertragspartei von der Union einen Nettokreditbetrag erhalten, so werden die der Union gegebenen Kredite für die in Paragraph 4, dieser Anlage vorgesehenen Berechnungen im gleichen Verhältnis gekürzt, so daß ihr Gesamtbetrag mit dem Gesamtbetrag der von der Union gegebenen Kredite übereinstimmt;
2.Ziffer 2 Hat die ausscheidende Vertragspartei der Union einen Nettokreditbetrag gegeben, so werden die von der Union gegebenen Kredite für die in § 4 dieser Anlage vorgesehenen Berechnungen im gleichen Verhältnis gekürzt, so daß ihr Gesamtbetrag mit dem Gesamtbetrag der an die Union gegebenen Kredite übereinstimmt.Hat die ausscheidende Vertragspartei der Union einen Nettokreditbetrag gegeben, so werden die von der Union gegebenen Kredite für die in Paragraph 4, dieser Anlage vorgesehenen Berechnungen im gleichen Verhältnis gekürzt, so daß ihr Gesamtbetrag mit dem Gesamtbetrag der an die Union gegebenen Kredite übereinstimmt.
§ 6.Paragraph 6,
Die nach § 4 dieser Anlage entstehenden bilateralen Kredite werden in der Währung der Vertragspartei, welche den Kredit gibt, ausgedrückt und zurückgezahlt, es sei den, daß die Vertragspartei, die ihn gibt, mit der Vertragspartei, die ihn empfängt, etwas anderes vereinbart. Die Kreditbedingungen werden zwischen den beiden Vertragsparteien vereinbart oder, wenn eine solche Vereinbarung nicht zustande kommt, durch die Entscheidung der Organisation festgesetzt. Ist die Organisation nicht in der Lage, eine Entscheidung zu treffen, so werden diese Kredite zu einem Satz von jährlich 2 ¾ % verzinst; sie werden in drei Jahren zurückgezahlt, und zwar, soweit die beiden Vertragsparteien nicht anderweitig übereingekommen, in gleichen monatlichen Raten. Die nach Paragraph 4, dieser Anlage entstehenden bilateralen Kredite werden in der Währung der Vertragspartei, welche den Kredit gibt, ausgedrückt und zurückgezahlt, es sei den, daß die Vertragspartei, die ihn gibt, mit der Vertragspartei, die ihn empfängt, etwas anderes vereinbart. Die Kreditbedingungen werden zwischen den beiden Vertragsparteien vereinbart oder, wenn eine solche Vereinbarung nicht zustande kommt, durch die Entscheidung der Organisation festgesetzt. Ist die Organisation nicht in der Lage, eine Entscheidung zu treffen, so werden diese Kredite zu einem Satz von jährlich 2 ¾ % verzinst; sie werden in drei Jahren zurückgezahlt, und zwar, soweit die beiden Vertragsparteien nicht anderweitig übereingekommen, in gleichen monatlichen Raten.
§ 7.Paragraph 7,
a) Jede der Vertragsparteien gibt der Union oder erhält von der Union je nach Sachlage einen Kredit in der gleichen Höhe, in der sie gemäß § 4 dieser Anlage von der ausscheidenden Vertragspartei Kredit empfängt oder ihr Kredit gibt. a) Jede der Vertragsparteien gibt der Union oder erhält von der Union je nach Sachlage einen Kredit in der gleichen Höhe, in der sie gemäß Paragraph 4, dieser Anlage von der ausscheidenden Vertragspartei Kredit empfängt oder ihr Kredit gibt.
b)Litera b Diese Kredite werden zu einem von der Organisation festgesetzten Satz verzinst. Sie werden bei der in Artikel 11 lit. b dieses Abkommens vorgesehenen Berechnung nicht berücksichtigt, jedoch mit der Maßgabe, daß sieDiese Kredite werden zu einem von der Organisation festgesetzten Satz verzinst. Sie werden bei der in Artikel 11 Litera b, dieses Abkommens vorgesehenen Berechnung nicht berücksichtigt, jedoch mit der Maßgabe, daß sie
1.Ziffer eins je nach Sachlage für den Ausgleich der Rechnungsüberschüsse oder Rechnungsdefizite jeder Vertragspartei insoweit verwendet werden können, als ihr kumulativer Rechnungsüberschuß oder ihr kumulatives Rechnungsdefizit ihre Quote übersteigt;
2.Ziffer 2 für die Zwecke dieser Anlage als Kredite behandelt werden, die nach Artikel 11 dieses Abkommens gegeben oder empfangen wurden.
Abschnitt IIAbschnitt römisch zwei
LIQUIDIERUNG DER UNION
§ 8.Paragraph 8,
Die Union wird bei Beendigung dieses Abkommens auf Grund des Artikels 36 dieses Abkommens nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen liquidiert.
§ 9.Paragraph 9,
a) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 10 lit. g dieses Abkommens und der Bestimmungen der lit. b und c dieses Paragraphen werden die einer Vertragspartei zugewiesenen Beträge eines Angfangsguthabens oder einer Anfangsschuld, soweit sie nicht auf Grund dieses Abkommens verbraucht worden sind, so behandelt, als wären sie, je nach Sachlage, ein Rechnungsüberschuß oder ein Rechnungsdefizit dieser Vertragspartei für die Abrechnungsperiode, mit deren Ablauf dieses Abkommen endigt. a) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 10 Litera g, dieses Abkommens und der Bestimmungen der Litera b und c dieses Paragraphen werden die einer Vertragspartei zugewiesenen Beträge eines Angfangsguthabens oder einer Anfangsschuld, soweit sie nicht auf Grund dieses Abkommens verbraucht worden sind, so behandelt, als wären sie, je nach Sachlage, ein Rechnungsüberschuß oder ein Rechnungsdefizit dieser Vertragspartei für die Abrechnungsperiode, mit deren Ablauf dieses Abkommen endigt.
b)Litera b Die Bestimmungen des lit. a finden auf Beträge aus einer Anfangsschuld nur insoweit Anwendung, als der betreffenden Vertragspartei zuvor der Gegenwert an bedingter Hilfe fest zugeteilt worden ist.Die Bestimmungen des Litera a, finden auf Beträge aus einer Anfangsschuld nur insoweit Anwendung, als der betreffenden Vertragspartei zuvor der Gegenwert an bedingter Hilfe fest zugeteilt worden ist.
c)Litera c Ein nach diesem Abkommen nicht verbrauchter Betrag der für das Vereinigte Königreich festgesetzten Anfangsschuld wird gestrichen.
§ 10.Paragraph 10,
Gemäß Artikel 12 dieses Abkommens verwendete Kreditbeträge werden bei Beendigung dieses Abkommens als Kredite behandelt, die gemäß Artikel 11 dieses Abkommens, je nach Sachlage, gegeben oder empfangen wurden, und als bilaterale Kredite gestrichen.
§ 11.Paragraph 11,
Die Organisation kann bestimmen, innerhalb welcher Grenzen und unter welchen Bedingungen eine Vertragspartei ermächtigt werden kann, angemessene Betriebsmittel in den Währungen andere Vertragsparteien von der Liquidierung auszuschließen.
§ 12.Paragraph 12,
Die konvertierbaren Vermögenswerte des Fonds werden zur Rückzahlung an diejenigen Vertragsparteien verwendet, die der Union auf Grund der Artikel 11 und 13 dieses Abkommens Kredite gegeben haben, und zwar im Verhältnis der Nettobeträge dieser Kredite. Soweit jedoch die konvertierbaren Vermögenswerte den in Artikel 23 lit. b Z 1 dieses Abkommens erwähnten Betrag nicht überschreiten, können sie auf Grund dieses Paragraphen nur verwendet werden, wenn die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika der Liquidierung nicht widersprochen hat. Die konvertierbaren Vermögenswerte des Fonds werden zur Rückzahlung an diejenigen Vertragsparteien verwendet, die der Union auf Grund der Artikel 11 und 13 dieses Abkommens Kredite gegeben haben, und zwar im Verhältnis der Nettobeträge dieser Kredite. Soweit jedoch die konvertierbaren Vermögenswerte den in Artikel 23 Litera b, Ziffer eins, dieses Abkommens erwähnten Betrag nicht überschreiten, können sie auf Grund dieses Paragraphen nur verwendet werden, wenn die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika der Liquidierung nicht widersprochen hat.
§ 13.Paragraph 13,
Als konvertierbare Vermögenswerte der Fonds im Sinne von § 12 dieser Anlage gelten die bei Beendigung dieses Abkommens in dem Fonds befindlichen Beträge an Gold, Dollar der Vereinigten Staaten und konvertierbare Währungen von Länder, die nicht Vertragsparteien sind. Als konvertierbare Vermögenswerte der Fonds im Sinne von Paragraph 12, dieser Anlage gelten die bei Beendigung dieses Abkommens in dem Fonds befindlichen Beträge an Gold, Dollar der Vereinigten Staaten und konvertierbare Währungen von Länder, die nicht Vertragsparteien sind.
§ 14.Paragraph 14,
Die Restbeträge der Kredite, die von den Vertragsparteien gegeben und nicht gemäß § 12 dieser Anlage zurückgezahlt wurden, werden je nach Sachlage gemäß den Bestimmungen der §§ 15 oder 16 bis 18 dieser Anlage abgewickelt. Die Restbeträge der Kredite, die von den Vertragsparteien gegeben und nicht gemäß Paragraph 12, dieser Anlage zurückgezahlt wurden, werden je nach Sachlage gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 15, oder 16 bis 18 dieser Anlage abgewickelt.
§ 15.Paragraph 15,
Bestimmt die Organisation, daß die in § 14 dieser Anlage vorgesehene Abwicklung von der Union durchzuführen ist, so haben die Vertragsparteien, die von der Union Kredite auf Grund der Artikel 11 und 13 dieses Abkommens erhalten haben, der Union im Verhältnis der Nettobeträge dieser Kredite und nach den von der Organisation festgesetzten Bedingungen die Beträge zurückzuzahlen, die erforderlich sind, damit die Union die erwähnte Abwicklung durchführen kann. Bestimmt die Organisation, daß die in Paragraph 14, dieser Anlage vorgesehene Abwicklung von der Union durchzuführen ist, so haben die Vertragsparteien, die von der Union Kredite auf Grund der Artikel 11 und 13 dieses Abkommens erhalten haben, der Union im Verhältnis der Nettobeträge dieser Kredite und nach den von der Organisation festgesetzten Bedingungen die Beträge zurückzuzahlen, die erforderlich sind, damit die Union die erwähnte Abwicklung durchführen kann.
§ 16.Paragraph 16,
Trifft die Organisation keine derartige Entscheidung, so werden die nicht zurückgezahlten Restbeträge der in § 14 der Anlage erwähnten Kredite an die Union und der sonst auf Grund des § 15 dieser Anlage zurückzuzahlende Teil der von der Union gegebenen Kredite gestrichen und durch bilaterale Kredite ersetzt, die gemäß den Bestimmungen des § 17 der Anlage berechnet werden. Trifft die Organisation keine derartige Entscheidung, so werden die nicht zurückgezahlten Restbeträge der in Paragraph 14, der Anlage erwähnten Kredite an die Union und der sonst auf Grund des Paragraph 15, dieser Anlage zurückzuzahlende Teil der von der Union gegebenen Kredite gestrichen und durch bilaterale Kredite ersetzt, die gemäß den Bestimmungen des Paragraph 17, der Anlage berechnet werden.
§ 17.Paragraph 17,
a) Jede Vertragspartei erhält von jeder der Vertragsparteien, die der Union einen Nettokreditbetrag gegeben haben, einen Kredit in Höhe eines Betrages, der zu dem nicht zurückzuzahlenden Restbetrag des von letzterer Vertragspartei gegebenen Kredits in demselben Verhältnis steht wie die Quote der ersteren Vertragspartei zur Summe der Quoten aller Vertragsparteien.
b)Litera b Jede Vertragspartei, die von der Union einen Nettokreditbetrag erhalten hat, erhält von jeder der Vertragsparteien einen Kreditbetrag in Höhe eines Betrages, der zu dem in § 16 dieser Anlage erwähnten Teilbetrag des Kredits, den die Union gegeben und die erstere Vertragspartei empfangen hat, in demselben Verhältnis steht wie die Quote der letzteren Vertragspartei zur Summe der Quoten aller Vertragsparteien.Jede Vertragspartei, die von der Union einen Nettokreditbetrag erhalten hat, erhält von jeder der Vertragsparteien einen Kreditbetrag in Höhe eines Betrages, der zu dem in Paragraph 16, dieser Anlage erwähnten Teilbetrag des Kredits, den die Union gegeben und die erstere Vertragspartei empfangen hat, in demselben Verhältnis steht wie die Quote der letzteren Vertragspartei zur Summe der Quoten aller Vertragsparteien.
§ 18.Paragraph 18,
Die auf Grund der §§ 16 und 17 dieser Anlage gegebenen bilateralen Kredite werden in der Währung der kreditgebenden Vertragspartei ausgedrückt und zurückgezahlt, sofern diese Vertragspartei und die den Kredit empfangende Vertragspartei keine gegenteilige Abmachung treffen. Die Bedingungen dieser Kredite werden durch Vereinbarung zwischen die beiden Vertragsparteien oder, falls eine solche Vereinbarung nicht zustande kommt, von der Organisation bestimmt. Ist die Organisation nicht in der Lage, eine Entscheidung zu treffen, so werden die Kredite zum Satz von jährlich 2 ¾ v.H. verzinst; sie werden in drei Jahren zurückgezahlt, und zwar, sofern die beiden Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, in gleichen monatlichen Raten. Die auf Grund der Paragraphen 16 und 17 dieser Anlage gegebenen bilateralen Kredite werden in der Währung der kreditgebenden Vertragspartei ausgedrückt und zurückgezahlt, sofern diese Vertragspartei und die den Kredit empfangende Vertragspartei keine gegenteilige Abmachung treffen. Die Bedingungen dieser Kredite werden durch Vereinbarung zwischen die beiden Vertragsparteien oder, falls eine solche Vereinbarung nicht zustande kommt, von der Organisation bestimmt. Ist die Organisation nicht in der Lage, eine Entscheidung zu treffen, so werden die Kredite zum Satz von jährlich 2 ¾ v.H. verzinst; sie werden in drei Jahren zurückgezahlt, und zwar, sofern die beiden Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, in gleichen monatlichen Raten.
§ 19.Paragraph 19,
Die Vermögenswerte des Fonds, welche nicht gemäß den Bestimmungen der §§ 12 bis 18 dieser Anlage verwendet worden sind, werden vorbehaltlich der Bestimmungen des § 23 unter die Signatare des Abkommens nach dem in der nachstehenden Tabelle V festgesetzten Schlüssel verteilt. Hat jedoch eine Vertragspartei eine ihrer Verpflichtungen auf Grund der Artikel 11 oder 13 dieses Abkommens oder der Paragraphen 4, 15 oder 16 bis 18 dieser Anlage nicht erfüllt, so nimmt sie an der in diesem Paragraphen vorgesehenen Verteilung nicht teil, es sei denn, daß die Organisation etwas anderes bestimmt. Die Vermögenswerte des Fonds, welche nicht gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 12 bis 18 dieser Anlage verwendet worden sind, werden vorbehaltlich der Bestimmungen des Paragraph 23, unter die Signatare des Abkommens nach dem in der nachstehenden Tabelle römisch fünf festgesetzten Schlüssel verteilt. Hat jedoch eine Vertragspartei eine ihrer Verpflichtungen auf Grund der Artikel 11 oder 13 dieses Abkommens oder der Paragraphen 4, 15 oder 16 bis 18 dieser Anlage nicht erfüllt, so nimmt sie an der in diesem Paragraphen vorgesehenen Verteilung nicht teil, es sei denn, daß die Organisation etwas anderes bestimmt.
TABELLE VTABELLE römisch fünf
Belgien- Luxemburg | 4,883 |
Dänemark | 2,224 |
Deutschland | 18,902 |
Frankreich | 17,189 |
Griechenland | 5,088 |
Irland | 1,146 |
Island | 0,179 |
Italien | 9,936 |
Niederlande | 6,592 |
Norwegen | 2,295 |
Österreich | 4,252 |
Portugal | 0,804 |
Schweden | 1,172 |
Schweiz | - |
Triest | 0,342 |
Türkei | 1,507 |
Vereinigtes Königreich | 23,489 |
§ 20.Paragraph 20,
Soweit Kredite, die den Vertragsparteien auf Grund der Artikel 11 und 13 dieses Abkommens gegeben worden sind, nicht nach den Bedingungen der §§ 14 bis 18 dieser Anlage zurückgezahlt werden, werden sie gegen die den Vertragsparteien auf Grund des § 19 dieser Anlage zugeteilten Forderungen verrechnet. Soweit Kredite, die den Vertragsparteien auf Grund der Artikel 11 und 13 dieses Abkommens gegeben worden sind, nicht nach den Bedingungen der Paragraphen 14 bis 18 dieser Anlage zurückgezahlt werden, werden sie gegen die den Vertragsparteien auf Grund des Paragraph 19, dieser Anlage zugeteilten Forderungen verrechnet.
§ 21.Paragraph 21,
Soweit die gemäß § 19 dieser Anlage zugeteilten Forderungen nicht gemäß § 20 ausgeglichen werden, wird ihr Ausgleich von denjenigen Vertragsparteien durchgeführt, die ihre von der Union empfangenen Kredite nicht voll zurückgezahlt haben. Zu diesem Zweck erhält jede dieser Vertragsparteien von jeder der Vertragsparteien, die auf Grund des § 19 eine Forderung gegen die Union haben, einen Kredit in Höhe eines Betrages, der zu dieser Forderung in demselben Verhältnis steht wie der nicht zurückgezahlte Teil der Kredite, welche die erste Vertragspartei erhalten hat, zum Gesamtbetrag der nicht zurückgezahlten Kredite. Soweit die gemäß Paragraph 19, dieser Anlage zugeteilten Forderungen nicht gemäß Paragraph 20, ausgeglichen werden, wird ihr Ausgleich von denjenigen Vertragsparteien durchgeführt, die ihre von der Union empfangenen Kredite nicht voll zurückgezahlt haben. Zu diesem Zweck erhält jede dieser Vertragsparteien von jeder der Vertragsparteien, die auf Grund des Paragraph 19, eine Forderung gegen die Union haben, einen Kredit in Höhe eines Betrages, der zu dieser Forderung in demselben Verhältnis steht wie der nicht zurückgezahlte Teil der Kredite, welche die erste Vertragspartei erhalten hat, zum Gesamtbetrag der nicht zurückgezahlten Kredite.
§ 22.Paragraph 22,
Sofern die beiden beteiligten Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, werden die auf Grund des § 21 dieser Anlage gegebenen Kredite in folgender Weise ausgeglichen: Sofern die beiden beteiligten Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, werden die auf Grund des Paragraph 21, dieser Anlage gegebenen Kredite in folgender Weise ausgeglichen:
1.Ziffer eins Sie werden in der Währung der kreditgebenden Vertragspartei ausgedrückt;
2.Ziffer 2 sie werden für einen Zeitraum von 15 Jahren, beginnend mit der Beendigung diese Abkommens, konsolidiert;
3.Ziffer 3 sie werden während dieses Zeitraumes zum Satz von jährlich 3 v.H. verzinst;
4.Ziffer 4 sie werden von Beginn des dritten der Beendigung des Abkommens folgenden Jahres an getilgt.
§ 23.Paragraph 23,
Die Anwendung der Bestimmungen der §§ 19 bis 22 dieser Anlage bedarf der Zustimmung der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika, die in Beratung mit der Organisation bestimmen kann, daß die restlichen Vermögenswerte des Fonds ganz oder zum Teil zugunsten einzelner Vertragsparteien oder einer Gruppe von Vertragsparteien zu reservieren sind. Eine Vertragspartei braucht jedoch die ihr auf Grund der Artikel 11 und 13 dieses Abkommens gegebenen Kredite innerhalb eines kürzeren Zeitraums als des in § 22 dieser Anlage vorgesehenen nur dann zurückzuzahlenden, wenn die Rückzahlung in der Währung dieser Vertragspartei zur Verwendung innerhalb ihres Staats- oder Währungsgebietes zu erfolgen hat. Die Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 19 bis 22 dieser Anlage bedarf der Zustimmung der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika, die in Beratung mit der Organisation bestimmen kann, daß die restlichen Vermögenswerte des Fonds ganz oder zum Teil zugunsten einzelner Vertragsparteien oder einer Gruppe von Vertragsparteien zu reservieren sind. Eine Vertragspartei braucht jedoch die ihr auf Grund der Artikel 11 und 13 dieses Abkommens gegebenen Kredite innerhalb eines kürzeren Zeitraums als des in Paragraph 22, dieser Anlage vorgesehenen nur dann zurückzuzahlenden, wenn die Rückzahlung in der Währung dieser Vertragspartei zur Verwendung innerhalb ihres Staats- oder Währungsgebietes zu erfolgen hat.
§ 24.Paragraph 24,
Vermögenswerte des Fonds, die gemäß den §§ 19 bis 22 oder gemäß § 23 dieser Anlage verteilt werden, sollen dazu benutz werden, die Erhaltung der Transferierbarkeit europäischer Währungen zu erleichtern, die Liberalisierung des Handels der Vertragsparteien untereinander oder mit anderen Ländern zu fördern, die industrielle und landwirtschaftliche Produktion zu steigern und zur Erhaltung der inneren finanziellen Stabilität beizutragen. Vermögenswerte des Fonds, die gemäß den Paragraphen 19 bis 22 oder gemäß Paragraph 23, dieser Anlage verteilt werden, sollen dazu benutz werden, die Erhaltung der Transferierbarkeit europäischer Währungen zu erleichtern, die Liberalisierung des Handels der Vertragsparteien untereinander oder mit anderen Ländern zu fördern, die industrielle und landwirtschaftliche Produktion zu steigern und zur Erhaltung der inneren finanziellen Stabilität beizutragen.
URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter dieses Abkommen mit ihren Unterschriften versehen.
GEGEBEN zu Paris am 19. September 1950 in englischer und französischer Sprache, wobei beide Fassungen in gleicher Weise authentisch sind, in einem einzigen Exemplar, das beim Generalsekretär der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit hinterlegt bleibt, der allen Signatarstaaten beglaubigte Abschriften dieses Abkommens zustellen wird.
Da die Republik Irland dem Sterliggebiet angehört, erfordern die Bestimmungen diese Abkommens ihrerseits keine besonderen Maßnahmen und dieses Abkommen wird im Namen der Republik Irland mit der Maßgabe unterzeichnet, daß die Wirksamkeit des Abkommens die bestehenden Abmachungen über den Zahlungsverkehr zwischen ihr und den anderen Vertragsparteien nicht ändern wird.