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Anl. 1

Fassungen
ab 24.03.1957 — BGBl. Nr. 224/1957 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1 heute24.03.1957 BGBl. Nr. 224/1957 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäische Zahlungsunion

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1957,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

24.03.1957BGBl. Nr. 224/1957

Außerkrafttretensdatum

Index

39/07 Zahlungsverkehr

Text

ANLAGE A
BESTEHENDE SCHULDEN

Paragraph eins,

 a) Bestehende Schulden im Sinne dieses Abkommens sind:

Ziffer eins die am 30. Juni 1950 vorhandenen Salden der im Artikel 5 Litera a, des Abkommens über den Innereuropäischen Zahlungs- und Verrechnungsverkehr für 1949/50 vom 7. September 1949 erwähnten Konten, berichtigt um die Beträge der auf Grund des genannten Abkommens in bezug auf den Monat Juni 1950 durchgeführten Operationen; und

Ziffer 2 sonstige am 30. Juni 1950 zwischen zwei Vertragsparteien bestehende Schulden, die diese Parteien dem Agenten anzeigen, ausgenommen diejenigen Teilbeträge konsolidierter Schulden, bei denen der Schuldner nicht zu einer vorzeitigen Rückzahlung verpflichtet ist.

Litera b Der Rat kann das in Litera a, Ziffer 1 und 2 diese Paragraphen genannte Datum für eine Vertragspartei ändern, in bezug auf welche dieses Abkommen nicht vom 1. Juli 1950 an angewendet wird.

Paragraph 2,

Wird zwischen zwei Vertragsparteien ein Abkommen über die Tilgung oder Rückzahlung bestehender Schulden gemäß Paragraph eins, dieser Anlage abgeschlossen, so werden die Rückzahlungs- oder Tilgungsbeträge in die Errechnung der bilateralen Überschüsse oder Defizite dieser beiden Vertragsparteien einbezogen. Zwei Vertragsparteien können vereinbaren, daß eine zwischen ihnen bestehende Schuld nicht der Tilgung unterliegt.

Paragraph 3,

Entscheidet die Organisation, daß eine Vereinbarung über die Tilgung oder Rückzahlung bestehender Schulden das reibungslose Funktionieren der Union beeinträchtigen kann, so sind die betreffenden zwei Vertragsparteien gehalten, diese Vereinbarung gemäß der Entscheidung der Organisation zu ändern.

Paragraph 4,

Können sich die beiden Vertragsparteien über die Tilgung oder über die Tilgungsbedingungen bestehender Schulden nicht einigen, so können die Tilgungsbedingungen auf Antrag einer der beiden Vertragsparteien durch Entscheidung der Organisation festgesetzt werden.

Paragraph 5,

Ist die Organisation nicht in der Lage, eine Entscheidung gemäß Paragraph 4, dieser Anlage zu treffen, so werden die bestehenden Schulden zu folgenden Bedingungen getilgt:

Ziffer eins Die Rückzahlung erfolgt in zwei Jahren in gleichen monatlichen Raten, sofern die beiden beteiligten Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren;

Ziffer 2 Zinsen werden zum Satze von jährlich 1 v.H. gezahlt. Ist jedoch am 30. Juni 1950 zwischen den beiden Vertragsparteien ein Zahlungsabkommen in Kraft, das für den gleichen Zeitraum einen höheren Zinssatz vorsieht, so findet dieser Satz Anwendung. Sieht das Zahlungsabkommen einen höheren Zinssatz für einen längeren Zeitraum vor, so wird der Zinssatz unter Berücksichtigung dieses höheren Satzes durch Entscheidung der Organisation bestimmt.

Paragraph 6,

Vorbehaltlich der Bestimmungen in Paragraph 3, dieser Anlage können die nach den Bestimmungen in den Paragraphen 4, oder 5 dieser Anlage festgesetzten Tilgungsbedingungen später durch Vereinbarung der beiden beteiligten Vertragsparteien geändert werden.

Schlagworte

Zahlungsverkehr, Rückzahlungsbetrag

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2014

Gesetzesnummer

10003880

Dokumentnummer

NOR40069696