Rechtstracker.at

Art. 36

Fassungen
ab 24.03.1957 — BGBl. Nr. 224/1957 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 36 heute24.03.1957 BGBl. Nr. 224/1957 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäische Zahlungsunion

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1957,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 36

Inkrafttretensdatum

24.03.1957BGBl. Nr. 224/1957

Außerkrafttretensdatum

Index

39/07 Zahlungsverkehr

Text

Artikel 36

BEENDIGUNG DES ABKOMMENS

Litera a Dieses Abkommen kann jederzeit durch Entscheidung der Organisation außer Kraft gesetzt werden.

Litera b Sofern die Organisation nicht anders entscheidet, tritt dieses Abkommen nach dem 30. Juni 1952 außer Kraft, wenn sich der Gesamtbetrag der Quoten der Vertragsparteien auf weniger als 50 v.H. der Summe der in Artikel 11 ursprünglich festgesetzten Quoten belaufen sollte:

Litera c Bei Beendigung dieses Abkommens:

Ziffer eins werden die Operationen für diejenige Abrechnungsperiode, mit deren Ablauf dieses Abkommen außer Kraft tritt, trotzdem noch durchgeführt;

und

Ziffer 2 wird die Union gemäß den Bestimmungen des Abschnitts römisch zwei der Anlage B dieses Abkommens liquidiert; diese Bestimmungen bleiben in Kraft, bis die darin vorgesehenen Maßnahmen beendet sind.

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2014

Gesetzesnummer

10003880

Dokumentnummer

NOR40069695