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Art. 35

Fassungen
ab 24.03.1957 — BGBl. Nr. 224/1957 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 35 heute24.03.1957 BGBl. Nr. 224/1957 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäische Zahlungsunion

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1957,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 35

Inkrafttretensdatum

24.03.1957BGBl. Nr. 224/1957

Außerkrafttretensdatum

Index

39/07 Zahlungsverkehr

Text

Artikel 35

VERLÄNGERUNG DER ANWENDUNG DES ARTIKELS 11

Litera a Spätestens am 31. März 1952 wird die Organisation eine eingehende Untersuchung über die Durchführung dieses Abkommens vornehmen, um in Beratung mit der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zu entscheiden, unter welchen Bedingungen Artikel 11 dieses Abkommens vom 1. Juli 1952 an weiter in Kraft bleiben soll.

Litera b Wirkt eine Vertragspartei an der in Litera a, dieses Artikels vorgesehenen Entscheidung nicht mit, so endigt dieses Abkommen für die am 30. Juni 1952; in diesem Fall findet Artikel 34 Litera e, auf diese Vertragspartei Anwendung.

Litera c Für die anderen Vertragsparteien bleibt Artikel 11 zu den von ihnen festgesetzten Bestimmungen in Kraft, sofern sich nicht aus den Bestimmungen des Artikels 36 Litera b, etwas anderes ergibt.

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2014

Gesetzesnummer

10003880

Dokumentnummer

NOR40069694