Kurztitel
Europäische Zahlungsunion
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 224/1957Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1957,
Text
Artikel 11
KREDITE UND GOLDZAHLUNGEN
a)Litera a Der Rechnungsüberschuß oder das Rechnungsdefizit einer Vertragspartei wird durch Kredite und Goldzahlungen gemäß lit. b dieses Artikels ausgeglichen, jedoch nur insoweit, als der kumulative Rechnungsüberschuß oder das kumulative Rechnungsdefizit dieser Vertragspartei die in der nachstehenden Tabelle III für die festgesetzte Quote nicht überschreitet.Der Rechnungsüberschuß oder das Rechnungsdefizit einer Vertragspartei wird durch Kredite und Goldzahlungen gemäß Litera b, dieses Artikels ausgeglichen, jedoch nur insoweit, als der kumulative Rechnungsüberschuß oder das kumulative Rechnungsdefizit dieser Vertragspartei die in der nachstehenden Tabelle römisch drei für die festgesetzte Quote nicht überschreitet.
TABELLE IIITABELLE römisch drei
QUOTEN
Vertragspartei | Quoten in Millionen Rechnungseinheiten | Einzelquoten in % des Gesamtbetrages der Quoten |
Belgien-Luxemburg | 360 | 9,1 |
Dänemark | 195 | 4,9 |
Deutschland | 320 | 8,1 |
Frankreich | 520 | 13,2 |
Griechenland | 45 | 1,1 |
Island | 15 | 0,4 |
Italien | 205 | 5,2 |
Niederlande | 330 | 8,3 |
Norwegen | 200 | 5,0 |
Österreich | 70 | 1,8 |
Portugal | 70 | 1,8 |
Schweden | 260 | 6,6 |
Schweiz | 250 | 6,3 |
Türkei | 50 | 1,3 |
Vereinigtes Königreich | 1060 | 26,9 |
Summe | 3950 | 100,0 |
Anmerkungen:
Vertragsparteien, für die Anfangsguthaben festgesetzt wurden, die höher sind als ihre Quoten, können ihre Rechnungsdefizite einer Abrechnungsperiode vor dem in Artikel 10 lit. g genannten Zeitpunkt nicht gemäß den Bestimmungen dieses Artikels ausgleichen. Bis zu diesem Zeitpunkt werden die Quoten der genannten Vertragsparteien für die Zwecke des Artikels 13 und der §§ 4 und 17 der Anlage B dieses Abkommens so behandelt, als ob sie gleich null wären.Vertragsparteien, für die Anfangsguthaben festgesetzt wurden, die höher sind als ihre Quoten, können ihre Rechnungsdefizite einer Abrechnungsperiode vor dem in Artikel 10 Litera g, genannten Zeitpunkt nicht gemäß den Bestimmungen dieses Artikels ausgleichen. Bis zu diesem Zeitpunkt werden die Quoten der genannten Vertragsparteien für die Zwecke des Artikels 13 und der Paragraphen 4 und 17 der Anlage B dieses Abkommens so behandelt, als ob sie gleich null wären.
Der Rechnungsüberschuß der Belgisch-Luxemburgischen Wirtschaftsunion wird nur insoweit nach diesem Artikel ausgeglichen, als ihr kumulativer Rechnungsüberschuß einen Betrag nicht übersteigt, der sich für die Zeit vom 1. Juli 1950 bis zum 30. Juni 1951 nach Verminderung ihrer Quote um die Anfangsschuld ergibt, die ihr für diese Zeit von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen des Programms für den Europäischen Wiederaufbau zugewiesen wurde; für die Zeit vom 1. Juli 1951 bis zum 30. Juni 1952 wird dieser Betrag außerdem um die Anfangsschuld vermindert, die für die Belgisch-Luxemburgische Wirtschaftsunion für diese Periode gegebenenfalls zugeteilt wird. Falls die Belgisch-Luxemburgische Wirtschaftsunion einen kumulativen Rechnungsüberschuß hat, der den Betrag ihrer so verminderten Quote übersteigt, gelten die Bestimmungen des Artikels 13 lit. b.Der Rechnungsüberschuß der Belgisch-Luxemburgischen Wirtschaftsunion wird nur insoweit nach diesem Artikel ausgeglichen, als ihr kumulativer Rechnungsüberschuß einen Betrag nicht übersteigt, der sich für die Zeit vom 1. Juli 1950 bis zum 30. Juni 1951 nach Verminderung ihrer Quote um die Anfangsschuld ergibt, die ihr für diese Zeit von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen des Programms für den Europäischen Wiederaufbau zugewiesen wurde; für die Zeit vom 1. Juli 1951 bis zum 30. Juni 1952 wird dieser Betrag außerdem um die Anfangsschuld vermindert, die für die Belgisch-Luxemburgische Wirtschaftsunion für diese Periode gegebenenfalls zugeteilt wird. Falls die Belgisch-Luxemburgische Wirtschaftsunion einen kumulativen Rechnungsüberschuß hat, der den Betrag ihrer so verminderten Quote übersteigt, gelten die Bestimmungen des Artikels 13 Litera b,
b)Litera b Die zum Ausgleich eines Rechnungsüberschusses oder Rechnungsdefizites für eine Abrechnungsperiode zu gebenden Kredite oder zu leistende Goldzahlungen sind unter Berücksichtigung der etwa schon früher gegebenen Kredite und geleisteten Goldzahlungen so zu bemessen, daß der Nettobetrag der gewährten Kredite und der Nettobetrag der geleisteten Goldzahlungen bei Abschluß der Operationen dieser Abrechnungsperiode den Beträgen entsprechen, die sich aus Tabelle IV für den Ausgleich des kumulativen Rechnungsüberschusses oder Rechnungsdefizites der Vertragspartei ergeben.Die zum Ausgleich eines Rechnungsüberschusses oder Rechnungsdefizites für eine Abrechnungsperiode zu gebenden Kredite oder zu leistende Goldzahlungen sind unter Berücksichtigung der etwa schon früher gegebenen Kredite und geleisteten Goldzahlungen so zu bemessen, daß der Nettobetrag der gewährten Kredite und der Nettobetrag der geleisteten Goldzahlungen bei Abschluß der Operationen dieser Abrechnungsperiode den Beträgen entsprechen, die sich aus Tabelle römisch vier für den Ausgleich des kumulativen Rechnungsüberschusses oder Rechnungsdefizites der Vertragspartei ergeben.
TABELLE IVTABELLE römisch vier
KREDITE UND GOLDZAHLUNGEN

c)Litera c Die gemäß lit. b diese Artikels errechneten Kredite werden je nach Lage des Falles von der Vertragspartei an die Union oder von der Union an die Vertragspartei gegeben, und die gemäß lit. b errechneten Goldbeträge werden je nach Lage des Falles von der Union an die betreffende Vertragspartei oder von der Vertragspartei an die Union gezahlt.Die gemäß Litera b, diese Artikels errechneten Kredite werden je nach Lage des Falles von der Vertragspartei an die Union oder von der Union an die Vertragspartei gegeben, und die gemäß Litera b, errechneten Goldbeträge werden je nach Lage des Falles von der Union an die betreffende Vertragspartei oder von der Vertragspartei an die Union gezahlt.
d)Litera d Jede Vertragspartei darf zum Ausgleich ihres Rechnungsdefizits für eine Abrechnungsperiode einen höheren als den in lit. b dieses Artikels vorgesehenen Anteil in Gold zahlen, jedoch nur insoweit, als ihr Rechnungsdefizit ihren kumulativen Rechnungsüberschuß beim Abschluß der Operationen für die vorhergehende Abrechnungsperiode übersteigt. Soweit die gezahlten Goldbeträge die gemäß lit. b dieses Artikels festgesetzten Beträge übersteigen, werden sie für die Berechnung gemäß dem genannten Absatz als Kredit angesehen.Jede Vertragspartei darf zum Ausgleich ihres Rechnungsdefizits für eine Abrechnungsperiode einen höheren als den in Litera b, dieses Artikels vorgesehenen Anteil in Gold zahlen, jedoch nur insoweit, als ihr Rechnungsdefizit ihren kumulativen Rechnungsüberschuß beim Abschluß der Operationen für die vorhergehende Abrechnungsperiode übersteigt. Soweit die gezahlten Goldbeträge die gemäß Litera b, dieses Artikels festgesetzten Beträge übersteigen, werden sie für die Berechnung gemäß dem genannten Absatz als Kredit angesehen.