Rechtstracker.at

Art. 12

Fassungen
ab 24.03.1957 — BGBl. Nr. 224/1957 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute24.03.1957 BGBl. Nr. 224/1957 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäische Zahlungsunion

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1957,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

24.03.1957BGBl. Nr. 224/1957

Außerkrafttretensdatum

Index

39/07 Zahlungsverkehr

Text

Artikel 12

BILATERALE KREDITVEREINBARUNGEN

Litera a Zeigen zwei Vertragsparteien der Organisation eine Vereinbarung an, auf Grund deren die eine bereit ist, der anderen, oder beide bereit sind, sich gegenseitig bis zu einem bestimmten Betrage Kredit zu geben, so wird ein derartiger Kredit im Rahmen der Bestimmungen der bilateralen Vereinbarung dazu verwendet, das bilaterale Defizit der den Kredit empfangenden Vertragspartei gegenüber der den Kredit gebenden Vertragspartei auszugleichen, das in der seiner Verwendung unmittelbar vorangegangenen Abrechnungsperiode entstanden ist.

Litera b Der Gesamtbetrag der auf Grund dieses Artikels in Anspruch genommenen Kredite darf nicht übersteigen:

Ziffer eins den kumulativen bilateralen Überschuß der kreditgebenden Vertragspartei gegenüber der Kreditempfangenden Vertragspartei, d. h. den Gesamtbetrag der bilateralen Überschüsse abzüglich des Gesamtbetrages der bilateralen Defizite der ersten gegenüber der zweiten Vertragspartei;

Ziffer 2 denjenigen Teil des kumulativen Rechnungsüberschusses der kreditgebenden Vertragspartei, der nach Artikel 11 durch Kreditgewährung auszugleichen ist.

Litera c Kreditbeträge, die von zwei Vertragsparteien untereinander auf Grund dieses Artikels verwendet werden, sollen als Kredit gelten, die der Union oder von der Union für die Zwecke des Artikels 11 Litera b, gegeben worden sind; der auf Grund von Artikel 11 zu gebende Kreditbetrag wird für die beiden beteiligten Vertragsparteien so bemessen, daß der Nettobetrag der Kredite, die jede von ihnen, sei es bilateral oder im Verhältnis zur Union, gegeben oder empfangen hat, dem Kreditbetrag entspricht, der sich aus Artikel 11 ergibt.

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2014

Gesetzesnummer

10003880

Dokumentnummer

NOR40069671