Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäische Zahlungsunion
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 224/1957Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1957,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
39/07 Zahlungsverkehr
Text
Artikel 13
ÜBERSCHREITUNG DER QUOTEN
a)Litera a Falls die Organisation nichts anderes bestimmt und vorbehaltlich der Vorschriften des § 7 der Anlage B dieses Abkommens wird das Rechnungsdefizit einer Vertragspartei insoweit in voller Höhe durch Goldzahlung beglichen, als ihr kumulatives Rechnungsdefizit den Betrag ihrer Quote übersteigt.Falls die Organisation nichts anderes bestimmt und vorbehaltlich der Vorschriften des Paragraph 7, der Anlage B dieses Abkommens wird das Rechnungsdefizit einer Vertragspartei insoweit in voller Höhe durch Goldzahlung beglichen, als ihr kumulatives Rechnungsdefizit den Betrag ihrer Quote übersteigt.
b)Litera b Vorbehaltlich der Vorschriften des § 7 der Anlage B dieses Abkommens wird der Rechnungsüberschuß einer Vertragspartei, soweit ihr kumulativer Rechnungsüberschuß den Betrag ihrer Quote übersteigt, gemäß den Entscheidungen der Organisation ausgeglichen.Vorbehaltlich der Vorschriften des Paragraph 7, der Anlage B dieses Abkommens wird der Rechnungsüberschuß einer Vertragspartei, soweit ihr kumulativer Rechnungsüberschuß den Betrag ihrer Quote übersteigt, gemäß den Entscheidungen der Organisation ausgeglichen.
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2014
Dokumentnummer
NOR40069672