Rechtstracker.at

Art. 14

Fassungen
ab 24.03.1957 — BGBl. Nr. 224/1957 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute24.03.1957 BGBl. Nr. 224/1957 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäische Zahlungsunion

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1957,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

24.03.1957BGBl. Nr. 224/1957

Außerkrafttretensdatum

Index

39/07 Zahlungsverkehr

Text

Artikel 14

GOLDZAHLUNGEN

Litera a Die Union kann sich von ihrer Verpflichtung, auf Grund des Artikels 11 oder 13 an eine Vertragspartei Gold zu zahlen, befreien durch Zahlung:

Ziffer eins in USA-Dollar;

Ziffer 2 in der Währung eines Landes, welches nicht Vertragspartei ist, falls diese Währung für die betreffende Vertragspartei annehmbar ist;

oder

Ziffer 3 in der Währung dieser Vertragspartei.

Litera b Jede Vertragspartei, die auf Grund des Artikel 11 oder 13 an die Union Gold zu zahlen hat, kann sich von ihrer Verpflichtung befreien durch Zahlung:

Ziffer eins in USA-Dollar; oder

Ziffer 2 vorbehaltlich der Zustimmung des in Artikel 20 erwähnten Direktoriums, in einer anderen Währung, soweit die Union sie zu Zahlungen gemäß Litera a, dieses Artikels benutzen kann.

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2014

Gesetzesnummer

10003880

Dokumentnummer

NOR40069673