Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäische Zahlungsunion
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 224/1957Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1957,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 25Artikel 25
Index
39/07 Zahlungsverkehr
Text
Artikel 25
KONTEN
a)Litera a Die Konten der Union werden von den Agenten geführt, der jedes Jahr eine Bilanz und eine Einahmen- und Ausgabenrechnung aufstellt und dem Direktorium vorlegt.
b)Litera b Die Konten und die Bilanz werden von unabhängigen Wirtschaftsprüfern geprüft, die der Rat ernennt und die ihm Bericht zu erstatten haben.
c)Litera c Die Bilanz und die Einahmen- und Ausgabenrechnung werden dem Rat durch das Direktorium zur Genehmigung vorgelegt.
Schlagworte
Einahmenrechnung
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2014
Dokumentnummer
NOR40069684