Rechtstracker.at

Art. 25

Fassungen
ab 24.03.1957 — BGBl. Nr. 224/1957 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 25 heute24.03.1957 BGBl. Nr. 224/1957 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäische Zahlungsunion

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1957,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 25

Inkrafttretensdatum

24.03.1957BGBl. Nr. 224/1957

Außerkrafttretensdatum

Index

39/07 Zahlungsverkehr

Text

Artikel 25

KONTEN

Litera a Die Konten der Union werden von den Agenten geführt, der jedes Jahr eine Bilanz und eine Einahmen- und Ausgabenrechnung aufstellt und dem Direktorium vorlegt.

Litera b Die Konten und die Bilanz werden von unabhängigen Wirtschaftsprüfern geprüft, die der Rat ernennt und die ihm Bericht zu erstatten haben.

Litera c Die Bilanz und die Einahmen- und Ausgabenrechnung werden dem Rat durch das Direktorium zur Genehmigung vorgelegt.

Schlagworte

Einahmenrechnung

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2014

Gesetzesnummer

10003880

Dokumentnummer

NOR40069684