Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäische Zahlungsunion
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 224/1957Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1957,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 26Artikel 26
Index
39/07 Zahlungsverkehr
Text
Artikel 26
RECHNUNGSEINHEIT
a)Litera a Die Konten der Union werden in einer Rechnungseinheit von 0,88867088 Gramm Feingold geführt, in der auch die Berechnungen für die Operationen vorgenommen und die gemäß Artikel 11 und 13 gewährten Kredite ausgedrückt werden.
b)Litera b Jede Vertragspartei setzt die Parität zwischen der Rechnungseinheit und ihrer eigenen Währung fest.
c)Litera c Keine Vertragspartei darf sich einem Beschluß der Organisation gemäß Artikel 30 lit. a widersetzen, durch den der Wert der Rechnungseinheit in einem Ausmaß geändert wird, das nicht über dasjenige Verhältnis hinausgeht, in dem die Vertragspartei die Parität ihrer eigenen Währung zu der Rechnungseinheit seit dem 1. Juli 1950 gegenüber der an diesem Tage geltenden Parität in derselben Richtung geändert hat.Keine Vertragspartei darf sich einem Beschluß der Organisation gemäß Artikel 30 Litera a, widersetzen, durch den der Wert der Rechnungseinheit in einem Ausmaß geändert wird, das nicht über dasjenige Verhältnis hinausgeht, in dem die Vertragspartei die Parität ihrer eigenen Währung zu der Rechnungseinheit seit dem 1. Juli 1950 gegenüber der an diesem Tage geltenden Parität in derselben Richtung geändert hat.
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2014
Dokumentnummer
NOR40069685