Rechtstracker.at

Art. 26

Fassungen
ab 24.03.1957 — BGBl. Nr. 224/1957 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 26 heute24.03.1957 BGBl. Nr. 224/1957 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäische Zahlungsunion

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1957,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 26

Inkrafttretensdatum

24.03.1957BGBl. Nr. 224/1957

Außerkrafttretensdatum

Index

39/07 Zahlungsverkehr

Text

Artikel 26

RECHNUNGSEINHEIT

Litera a Die Konten der Union werden in einer Rechnungseinheit von 0,88867088 Gramm Feingold geführt, in der auch die Berechnungen für die Operationen vorgenommen und die gemäß Artikel 11 und 13 gewährten Kredite ausgedrückt werden.

Litera b Jede Vertragspartei setzt die Parität zwischen der Rechnungseinheit und ihrer eigenen Währung fest.

Litera c Keine Vertragspartei darf sich einem Beschluß der Organisation gemäß Artikel 30 Litera a, widersetzen, durch den der Wert der Rechnungseinheit in einem Ausmaß geändert wird, das nicht über dasjenige Verhältnis hinausgeht, in dem die Vertragspartei die Parität ihrer eigenen Währung zu der Rechnungseinheit seit dem 1. Juli 1950 gegenüber der an diesem Tage geltenden Parität in derselben Richtung geändert hat.

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2014

Gesetzesnummer

10003880

Dokumentnummer

NOR40069685