Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäische Zahlungsunion
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 224/1957Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1957,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 27Artikel 27
Index
39/07 Zahlungsverkehr
Text
Artikel 27
ÄNDERUNG DER PARITÄT
Wird die Parität der Währung einer Vertragspartei im Sinne des Artikel 26 lit. b innerhalb einer Abrechnungsperiode geändert, so werden die bilateralen Überschüsse oder Defizite dieser Vertragspartei gegenüber den anderen Vertragsparteien für zwei Zeitabschnitte errechnet, nämlich für die Zeit vor und die Zeit nach der Änderung der Parität jeweils auf der Grundlage der während jedes dieser Zeitabschnitte geltenden Paritäten. Für die Anwendung des Artikels 11 lit. b sollen die gemäß Artikel 12 in Anspruch genommenen Kreditbeträge auf der Grundlage derjenigen Parität in Rechnungseinheiten umgerechnet werden, die während der Abrechnungsperiode in Kraft war, für welche der Kredit in Anspruch genommen wurde.Wird die Parität der Währung einer Vertragspartei im Sinne des Artikel 26 Litera b, innerhalb einer Abrechnungsperiode geändert, so werden die bilateralen Überschüsse oder Defizite dieser Vertragspartei gegenüber den anderen Vertragsparteien für zwei Zeitabschnitte errechnet, nämlich für die Zeit vor und die Zeit nach der Änderung der Parität jeweils auf der Grundlage der während jedes dieser Zeitabschnitte geltenden Paritäten. Für die Anwendung des Artikels 11 Litera b, sollen die gemäß Artikel 12 in Anspruch genommenen Kreditbeträge auf der Grundlage derjenigen Parität in Rechnungseinheiten umgerechnet werden, die während der Abrechnungsperiode in Kraft war, für welche der Kredit in Anspruch genommen wurde.
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2014
Dokumentnummer
NOR40069686