Rechtstracker.at

Art. 31

Fassungen
ab 24.03.1957 — BGBl. Nr. 224/1957 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 31 heute24.03.1957 BGBl. Nr. 224/1957 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäische Zahlungsunion

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1957,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 31

Inkrafttretensdatum

24.03.1957BGBl. Nr. 224/1957

Außerkrafttretensdatum

Index

39/07 Zahlungsverkehr

Text

Artikel 31

RATIFIZIERUNG UND INKRAFTTRETEN

Litera a Dieses Abkommen ist von den Signataren zu ratifizieren, die es zu diesem Zweck unverzüglich ihrer verfassungsmäßig zuständigen Stellen vorzulegen haben.

Litera b Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär der Organisation hinterlegt, der jede Hinterlegung von Urkunden allen Signataren anzuzeigen hat.

Litera c Dieses Abkommen tritt mit erfolgter Hinterlegung der Ratifikationsurkunden durch sämtliche Signatare in Kraft.

Litera d Genehmigen die verfassungsmäßig zuständigen Stellen eines Signatars die Ratifizierung dieses Abkommens nicht, so hat der betreffende Signatar die Organisation davon zu benachrichtigen, die entscheiden wird, ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen getroffen werden sollen, um das Inkrafttreten des Abkommens zu ermöglichen.

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2014

Gesetzesnummer

10003880

Dokumentnummer

NOR40069690