Rechtstracker.at

Art. 32

Fassungen
ab 24.03.1957 — BGBl. Nr. 224/1957 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 32 heute24.03.1957 BGBl. Nr. 224/1957 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäische Zahlungsunion

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1957,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 32

Inkrafttretensdatum

24.03.1957BGBl. Nr. 224/1957

Außerkrafttretensdatum

Index

39/07 Zahlungsverkehr

Text

Artikel 32

BEITRITT

Litera a Ein Mitglied der Organisation, das dieses Abkommen nicht unterzeichnet hat, kann der Organisation mitteilen, daß es ihm beizutreten wünscht.

Litera b Genehmigt die Organisation den Beitritt, so bestimmt sie die nähren Bedingungen und den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts.

Litera c Vorbehaltlich der Bestimmungen der Litera a und b dieses Artikels wird der Beitritt dadurch vollzogen, daß das betreffende Mitglied eine Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Organisation hinterlegt, der diese Hinterlegung allen Vertragspartnern anzuzeigen hat.

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2014

Gesetzesnummer

10003880

Dokumentnummer

NOR40069691