Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäische Zahlungsunion
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 224/1957Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1957,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 32Artikel 32
Index
39/07 Zahlungsverkehr
Text
Artikel 32
BEITRITT
a)Litera a Ein Mitglied der Organisation, das dieses Abkommen nicht unterzeichnet hat, kann der Organisation mitteilen, daß es ihm beizutreten wünscht.
b)Litera b Genehmigt die Organisation den Beitritt, so bestimmt sie die nähren Bedingungen und den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts.
c)Litera c Vorbehaltlich der Bestimmungen der lit. a und b dieses Artikels wird der Beitritt dadurch vollzogen, daß das betreffende Mitglied eine Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Organisation hinterlegt, der diese Hinterlegung allen Vertragspartnern anzuzeigen hat.Vorbehaltlich der Bestimmungen der Litera a und b dieses Artikels wird der Beitritt dadurch vollzogen, daß das betreffende Mitglied eine Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Organisation hinterlegt, der diese Hinterlegung allen Vertragspartnern anzuzeigen hat.
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2014
Dokumentnummer
NOR40069691