Kurztitel
Europäische Zahlungsunion
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 224/1957Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1957,
Text
Artikel 33
SUSPENSION
a)Litera a Die Organisation kann auf Antrag einer Vertragspartei entscheiden, daß die Anwendung dieses Abkommens gegenüber dieser Vertragspartei unter Bedingungen und für einen Zeitraum, der von der Organisation festgesetzt werden, suspendiert wird.
b)Litera b Sofern der Fall vom Direktorium oder einer anderen vorher von der Organisation zu diesem Zweck errichteten oder bestimmten Stelle geprüft worden ist, kann die Organisation auch entscheiden, daß die Anwendung dieses Abkommens gegenüber einer Vertragspartei unter Bedingungen und für einen Zeitraum, die von der Organisation festgesetzt werden, suspendiert wird, und zwar
1.Ziffer eins wenn diese Vertragspartei eine ihrer Verpflichtungen auf Grund dieses Abkommens oder auf Grund eines der Beschlüsse der Organisation, auf die in Artikel 2 Bezug genommen wird, nicht erfüllt; oder
2.Ziffer 2 aus jedem anderen Grunde, der vorher in einem Beschluß der Organisation vorgesehen worden ist.