Rechtstracker.at

Art. 33

Fassungen
ab 24.03.1957 — BGBl. Nr. 224/1957 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 33 heute24.03.1957 BGBl. Nr. 224/1957 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäische Zahlungsunion

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1957,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 33

Inkrafttretensdatum

24.03.1957BGBl. Nr. 224/1957

Außerkrafttretensdatum

Index

39/07 Zahlungsverkehr

Text

Artikel 33

SUSPENSION

Litera a Die Organisation kann auf Antrag einer Vertragspartei entscheiden, daß die Anwendung dieses Abkommens gegenüber dieser Vertragspartei unter Bedingungen und für einen Zeitraum, der von der Organisation festgesetzt werden, suspendiert wird.

Litera b Sofern der Fall vom Direktorium oder einer anderen vorher von der Organisation zu diesem Zweck errichteten oder bestimmten Stelle geprüft worden ist, kann die Organisation auch entscheiden, daß die Anwendung dieses Abkommens gegenüber einer Vertragspartei unter Bedingungen und für einen Zeitraum, die von der Organisation festgesetzt werden, suspendiert wird, und zwar

Ziffer eins wenn diese Vertragspartei eine ihrer Verpflichtungen auf Grund dieses Abkommens oder auf Grund eines der Beschlüsse der Organisation, auf die in Artikel 2 Bezug genommen wird, nicht erfüllt; oder

Ziffer 2 aus jedem anderen Grunde, der vorher in einem Beschluß der Organisation vorgesehen worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2014

Gesetzesnummer

10003880

Dokumentnummer

NOR40069692