Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bestimmte auf Dollar lautende Österreichische Obligationen (USA)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 215/1957Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1957,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
39/09 Auslandsschulden
Text
Artikel IIIArtikel römisch drei
Alle Entscheidungen und Feststellungen des Schiedsgerichtes sind von den beiden Mitgliedern gemeinsam, soweit zwischen ihnen Übereinstimmung herrscht, zu treffen. Stimmen sie nicht überein, so haben sie die Angelegenheit an den Vorsitzenden zu verweisen, dessen Entscheidung oder Feststellung in diesem Falle als Entscheidung bzw. Feststellung des Schiedsgerichtes gilt.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2016
Dokumentnummer
NOR12043008
Alte Dokumentnummer
N3195726185L