Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Garantieabkommen Industriekredit-Projekt (IBRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 124/1958Bundesgesetzblatt Nr. 124 aus 1958,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
ARTIKEL IARTIKEL römisch eins
Abschnitt 1.01
Die Vertragspartner dieses Garantieabkommens nehmen alle Bestimmungen der Allgemeinen Darlehensbestimmungen Nr. 4 der Weltbank vom 15. Juni 1956 an, vorbehaltlich jedoch der in Anlage III zum Darlehensvertrag festgelegten Abänderungen (die so abgeänderten Allgemeinen Darlehensbestimmungen Nr. 4 sind im nachfolgenden als “Allgemeine Darlehensbestimmungen” bezeichnet), mit der gleichen Kraft und Wirkung, wie wenn sie zur Gänze hier festgelegt wären.Die Vertragspartner dieses Garantieabkommens nehmen alle Bestimmungen der Allgemeinen Darlehensbestimmungen Nr. 4 der Weltbank vom 15. Juni 1956 an, vorbehaltlich jedoch der in Anlage römisch drei zum Darlehensvertrag festgelegten Abänderungen (die so abgeänderten Allgemeinen Darlehensbestimmungen Nr. 4 sind im nachfolgenden als “Allgemeine Darlehensbestimmungen” bezeichnet), mit der gleichen Kraft und Wirkung, wie wenn sie zur Gänze hier festgelegt wären.
Abschnitt 1.02
Die in Abschnitt 1.02 des Darlehensvertrages definierten Ausdrücke haben, wann immer sie in diesem Garantieabkommen angewendet werden, die im Darlehensvertrag festgelegte Bedeutung, es sei denn, daß der Zusammenhang anderes erfordert.
Zuletzt aktualisiert am
26.11.2013
Dokumentnummer
NOR40042282