Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Garantieabkommen Industriekredit-Projekt (IBRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 124/1958Bundesgesetzblatt Nr. 124 aus 1958,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
ARTIKEL IIARTIKEL römisch zwei
Abschnitt 2.01
Ohne Begrenzung oder Beschränkung irgendeiner der übrigen in diesem Abkommen enthalten ihm obliegenden Vertragspflichten garantiert hiemit der Garant bedingungslos, als Erstverpflichteter, nicht allein zur Sicherstellung, die pünktliche Bezahlung des Kapitals, der Zinsen und der übrigen Belastungen des Darlehens, des Kapitals und der Zinsen auf die Schuldverschreibungen und die pünktliche Erfüllung aller Vertragspflichten und Vereinbarungen des Darlehensnehmers, wie sie im Darlehensvertrag und in den Schuldverschreibungen festgelegt sind.
Zuletzt aktualisiert am
26.11.2013
Dokumentnummer
NOR40042283