(3)Absatz 3,Bei Forderungen gegen einen deutschen Schuldner, für die sich eine persönliche Haftung des Schuldners nach Artikel 26 Abs. 1 Satz 2 ergibt, ist, wenn das in Österreich gelegene Vermögen, zu dem diese Verbindlichkeit im Sinne des Artikels 24 Abs. 1 Satz 3 gehört, durch nach dem 8. Mai 1945 eingetretene Umstände vermindert worden ist, die der Schuldner nicht zu vertreten hat, eine Beschränkung des Umfanges der Leistung oder eine Festsetzung ihrer Fälligkeit vorzusehen, wenn und insoweit dies für den Schuldner zur Vermeidung von Unbilligkeiten geboten ist und dem Gläubiger, insbesondere unter Berücksichtigung seiner Verhältnisse und der Art der Forderung, zugemutet werden kann.Bei Forderungen gegen einen deutschen Schuldner, für die sich eine persönliche Haftung des Schuldners nach Artikel 26 Absatz eins, Satz 2 ergibt, ist, wenn das in Österreich gelegene Vermögen, zu dem diese Verbindlichkeit im Sinne des Artikels 24 Absatz eins, Satz 3 gehört, durch nach dem 8. Mai 1945 eingetretene Umstände vermindert worden ist, die der Schuldner nicht zu vertreten hat, eine Beschränkung des Umfanges der Leistung oder eine Festsetzung ihrer Fälligkeit vorzusehen, wenn und insoweit dies für den Schuldner zur Vermeidung von Unbilligkeiten geboten ist und dem Gläubiger, insbesondere unter Berücksichtigung seiner Verhältnisse und der Art der Forderung, zugemutet werden kann.