Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 119/1958Bundesgesetzblatt Nr. 119 aus 1958,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 99Artikel 99
Index
39/08 Vermögensrechtliche Angelegenheiten
Text
Artikel 99
Streitigkeiten über Rechte oder Ansprüche, auf deren Geltendmachung, Bestand oder Umfang Bestimmungen dieses Vertrages Anwendung finden, oder deren Geltendmachung erst durch die Bestimmungen dieses Vertrages ermöglicht wurde, sind von der Person, die ein solches Recht oder einen solchen Anspruch behauptet oder bestreitet, vor einer Anrufung der Gerichte oder der sonst zuständigen Behörden dem Schlichtungsausschuß zu unterbreiten. Das gleiche gilt, wenn zwischen Staatsangehörigen der vertragschließenden Teile streitig ist, ob ein am oder vor dem 8. Mai 1945 begründetes Recht innerhalb oder außerhalb der Republik Österreich belegen ist, oder welche Folgen sich aus der Belegenheit eines solchen Rechtes ergeben.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2021
Dokumentnummer
NOR12043509
Alte Dokumentnummer
N3195844254J