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Art. 108

Fassungen
ab 16.07.1958 — BGBl. Nr. 119/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 108 heute16.07.1958 BGBl. Nr. 119/1958 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 119 aus 1958,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 108

Inkrafttretensdatum

16.07.1958BGBl. Nr. 119/1958

Außerkrafttretensdatum

Index

39/08 Vermögensrechtliche Angelegenheiten

Text

2. ABSCHNITT
Schiedsgericht

Artikel 108

  1. Absatz eins,Die Vertragsstaaten errichten hiemit ein Schiedsgericht mit der Aufgabe, für Verfahren, die vor den Gerichten oder den sonst zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten über Streitigkeiten der in Artikel 99 genannten Art anhängig sind, bindende Gutachten durch Beschluß abzugeben:
    1. Litera a
      über die Anwendbarkeit und Auslegung der Bestimmungen dieses Vertrages,
    2. Litera b
      im Falle des Artikels 87 über die als Auseinandersetzungsergebnis zu erbringende Leistung,
    3. Litera c
      über eine Beschränkung des Umfanges der Leistung oder über eine Festsetzung ihrer Fälligkeit. Eine solche Maßnahme ist vorzusehen, wenn die Voraussetzungen für eine entsprechende Empfehlung nach Artikel 100 Absätze 2, 3 oder 4 gegeben sind,
    4. Litera d
      über Streitigkeiten der in Artikel 99 Satz 2 bezeichneten Art,
    5. Litera e
      über seine Zuständigkeit (Artikel 110 Absatz 2,).
  2. Absatz 2,Die bindende Wirkung eines Gutachtens im Sinne von Absatz eins, gilt für die Gerichte oder sonst zuständigen Behörden in allen Instanzen, in denen dieses Verfahren anhängig wird.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2021

Gesetzesnummer

10003893

Dokumentnummer

NOR12043518

Alte Dokumentnummer

N3195844263J