Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 119/1958Bundesgesetzblatt Nr. 119 aus 1958,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 109Artikel 109
Index
39/08 Vermögensrechtliche Angelegenheiten
Text
Artikel 109
(1)Absatz eins,Das Schiedsgericht besteht aus vier Schiedsrichtern. Die Regierung jedes Vertragsstaates ernennt auf die Dauer von vier Jahren je zwei im Amt oder im Ruhestand befindliche Richter ihres Landes als Schiedsrichter und je zwei weitere als deren Stellvertreter. Die Schiedsrichter und ihre Stellvertreter dürfen nicht Mitglieder der Ständigen Kommission sein.
(2)Absatz 2,Die Schiedsrichter üben ihr Amt in voller Unabhängigkeit aus und sind an keine Weisungen gebunden. Sie können während ihrer Amtsdauer gegen ihren Willen nicht abberufen werden. Sie dürfen in einem Verfahren über eine Sache nicht mitwirken, mit der sie in anderem Zusammenhang bereits befaßt waren oder an der sie unmittelbar interessiert sind. Ist in einem Verfahren sowohl der Schiedsrichter als auch sein Stellvertreter an der Mitwirkung verhindert, so ernennt der betreffende Vertragsstaat für dieses Verfahren einen Ersatzschiedsrichter.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2021
Dokumentnummer
NOR12043519
Alte Dokumentnummer
N3195844264J