Rechtstracker.at

Art. 109

Fassungen
ab 16.07.1958 — BGBl. Nr. 119/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 109 heute16.07.1958 BGBl. Nr. 119/1958 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 119 aus 1958,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 109

Inkrafttretensdatum

16.07.1958BGBl. Nr. 119/1958

Außerkrafttretensdatum

Index

39/08 Vermögensrechtliche Angelegenheiten

Text

Artikel 109

  1. Absatz eins,Das Schiedsgericht besteht aus vier Schiedsrichtern. Die Regierung jedes Vertragsstaates ernennt auf die Dauer von vier Jahren je zwei im Amt oder im Ruhestand befindliche Richter ihres Landes als Schiedsrichter und je zwei weitere als deren Stellvertreter. Die Schiedsrichter und ihre Stellvertreter dürfen nicht Mitglieder der Ständigen Kommission sein.
  2. Absatz 2,Die Schiedsrichter üben ihr Amt in voller Unabhängigkeit aus und sind an keine Weisungen gebunden. Sie können während ihrer Amtsdauer gegen ihren Willen nicht abberufen werden. Sie dürfen in einem Verfahren über eine Sache nicht mitwirken, mit der sie in anderem Zusammenhang bereits befaßt waren oder an der sie unmittelbar interessiert sind. Ist in einem Verfahren sowohl der Schiedsrichter als auch sein Stellvertreter an der Mitwirkung verhindert, so ernennt der betreffende Vertragsstaat für dieses Verfahren einen Ersatzschiedsrichter.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2021

Gesetzesnummer

10003893

Dokumentnummer

NOR12043519

Alte Dokumentnummer

N3195844264J