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Art. 110

Fassungen
ab 16.07.1958 — BGBl. Nr. 119/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 110 heute16.07.1958 BGBl. Nr. 119/1958 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 119 aus 1958,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 110

Inkrafttretensdatum

16.07.1958BGBl. Nr. 119/1958

Außerkrafttretensdatum

Index

39/08 Vermögensrechtliche Angelegenheiten

Text

Artikel 110

  1. Absatz eins,Die Gerichte oder sonst zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten haben in Verfahren über Streitigkeiten der in Artikel 99 genannten Art von Amts wegen oder auf Antrag auch nur eines am Verfahren Beteiligten das Verfahren mit begründetem Beschluß auszusetzen oder zu unterbrechen und die Akten dem Schiedsgericht unverzüglich vorzulegen, wenn eine Frage zu entscheiden ist, für die eine Zuständigkeit des Schiedsgerichtes gemäß Artikel 108 Absatz eins, gegeben ist.
  2. Absatz 2,Gegen den Beschluß, durch den das Verfahren unterbrochen (ausgesetzt) oder ein Antrag auf Unterbrechung (Aussetzung) abgewiesen wird, ist ein abgesondertes (selbständiges) Rechtsmittel zulässig. Die Rechtsmittelinstanz hat ein Gutachten des Schiedsgerichts über dessen Zuständigkeit einzuholen. Gegen die hierauf ergehende Entscheidung der Rechtsmittelinstanz ist ein weiteres abgesondertes (selbständiges) Rechtsmittel nicht zulässig.
  3. Absatz 3,Die Gerichte haben ferner auf Antrag des zu einer Leistung aus Rechten und Ansprüchen der in Artikel 99 genannten Art rechtskräftig Verpflichteten auf Beschränkung des Umfanges oder der Fälligkeit einer Leistung (Artikel 108 Absatz eins, Litera c,) unverzüglich die Akten dem Schiedsgericht vorzulegen. Ein im Zeitpunkt der Einbringung des Antrages bereits eingeleitetes Zwangsvollstreckungsverfahren wegen eines solchen Rechtes oder Anspruches ist auf Antrag des Verpflichteten bis zur Zustellung des Beschlusses des Schiedsgerichtes (Artikel 114) aufzuschieben. Es wird nur auf Antrag wiederaufgenommen.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2021

Gesetzesnummer

10003893

Dokumentnummer

NOR12043520

Alte Dokumentnummer

N3195844265J