Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 119/1958Bundesgesetzblatt Nr. 119 aus 1958,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 111Artikel 111
Index
39/08 Vermögensrechtliche Angelegenheiten
Text
Artikel 111
(1)Absatz eins,Das Schiedsgericht verhandelt unter Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs. Es gibt sich eine Verfahrensordnung, die der Genehmigung durch die Regierungen der beiden Vertragsstaaten bedarf. An den Beratungen des Schiedsgerichtes über den Entwurf der Verfahrensordnung können Vertreter der Regierungen der beiden Vertragsstaaten mit beratender Stimme teilnehmen.
(2)Absatz 2,Im Verfahren vor dem Schiedsgericht können sich die an dem Rechtsstreit Beteiligten durch Rechtsanwälte vertreten lassen, die in einem der beiden Staaten zugelassen sind. Im übrigen gelten die Bestimmungen der Artikel 92 Absätze 2 und 3 und der Artikel 93 und 95 sinngemäß, jedoch mit der Maßgabe, daß bei mangelndem Einvernehmen über Ort und Zeitpunkt der Tagung die Tagung spätestens vier Monate nach Beendigung der letzten Tagung in die Hauptstadt des Vertragsstaates einzuberufen ist, auf dessen Gebiet die vorletzte Tagung stattgefunden hat. Kommt ein Einvernehmen über die Tagesordnung nicht zustande, so sind alle bei der letzten Tagung nicht erledigten und alle bis 4 Wochen vor Beginn der nächsten Tagung angefallenen Geschäftsfälle auf die Tagesordnung zu setzen.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2021
Dokumentnummer
NOR12043521
Alte Dokumentnummer
N3195844266J