Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 119/1958Bundesgesetzblatt Nr. 119 aus 1958,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 116Artikel 116
Index
39/08 Vermögensrechtliche Angelegenheiten
Text
Artikel 116
(1)Absatz eins,Für Verfahren vor dem Schlichtungsausschuß werden keine Kosten erhoben.
(2)Absatz 2,Das Schiedsgericht setzt eine Gerichtskostenordnung für die vor ihm anhängig werdenden Verfahren fest. Die Gerichtskostenordnung bildet einen Bestandteil der Verfahrensordnung, die auch Vorschriften über die Bewilligung des Armenrechts für Kläger oder Beklagte enthalten muß.
(3)Absatz 3,Das Schiedsgericht hat in dem Beschluß, mit dem es sein bindendes Gutachten abgibt, auszusprechen, welcher Partei die Kosten des Verfahrens auferlegt werden. Es kann die Kosten des Verfahrens im angemessenen Verhältnis teilen, wenn dies der Billigkeit entspricht.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2021
Dokumentnummer
NOR12043526
alte Dokumentnummer
N3195844271J