Rechtstracker.at

Art. 117

Fassungen
ab 16.07.1958 — BGBl. Nr. 119/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 117 heute16.07.1958 BGBl. Nr. 119/1958 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 119 aus 1958,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 117

Inkrafttretensdatum

16.07.1958BGBl. Nr. 119/1958

Außerkrafttretensdatum

Index

39/08 Vermögensrechtliche Angelegenheiten

Text

Artikel 117

  1. Absatz eins,Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten der von ihm benannten Mitglieder des Schlichtungsausschusses und des Schiedsgerichts. Die Kosten für den Obmann des Schiedsgerichts und sonstige Kosten des Schiedsgerichts und des Schlichtungsausschusses werden von beiden Vertragsstaaten je zur Hälfte getragen.
  2. Absatz 2,Aus den bei dem Schiedsgericht eingehenden Gebühren und sonstigen Einnahmen sind in erster Linie diejenigen Kosten des Schiedsgerichts zu decken, die nach Absatz eins, Satz 2 von beiden Vertragsstaaten je zur Hälfte zu tragen sind. Ein hiernach verbleibender Überschuß ist in gleicher Weise zur Deckung der entsprechenden Kosten des Schlichtungsausschusses zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2021

Gesetzesnummer

10003893

Dokumentnummer

NOR12043527

Alte Dokumentnummer

N3195844272J