Rechtstracker.at

Art. 118

Fassungen
ab 16.07.1958 — BGBl. Nr. 119/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 118 heute16.07.1958 BGBl. Nr. 119/1958 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 119 aus 1958,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 118

Inkrafttretensdatum

16.07.1958BGBl. Nr. 119/1958

Außerkrafttretensdatum

Index

39/08 Vermögensrechtliche Angelegenheiten

Text

TEIL römisch sechs
Schlußbestimmungen

Artikel 118

  1. Absatz eins,Die Übertragung von Vermögen auf Grund dieses Vertrages ist von den Gebühren für Rechtsgeschäfte und von den Verkehrssteuern befreit.
  2. Absatz 2,In den Fällen eines Erwerbes von Todes wegen (Artikel 4 und 5) bleibt die Verpflichtung zur Entrichtung der im Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen und mit der Durchführung der Verlassenschaftsabhandlung entstehenden öffentlichen Abgaben einschließlich der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren mit der Maßgabe unberührt, daß die Verjährung der Erbschaftssteuer nicht vor Inkrafttreten dieses Vertrages beginnt.

Schlagworte

Gerichtsgebühr

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2021

Gesetzesnummer

10003893

Dokumentnummer

NOR12043528

Alte Dokumentnummer

N3195844273J