Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 119/1958Bundesgesetzblatt Nr. 119 aus 1958,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
39/08 Vermögensrechtliche Angelegenheiten
Text
Artikel 13
Ist ein Vermögen, das nach den vorangegangenen Bestimmungen übertragen werden könnte, vor Inkrafttreten dieses Vertrages veräußert worden, so wird dem Begünstigten der Veräußerungserlös oder das an Stelle des veräußerten Vermögens angeschaffte Ersatzvermögen übertragen, soweit sich der Veräußerungserlös oder das Ersatzvermögen in der Verfügungsgewalt der Republik Österreich befinden. Entsprechendes gilt für sonstige Vermögenswerte, die an die Stelle des ursprünglich vorhandenen Vermögens getreten sind.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2021
Dokumentnummer
NOR12043423
Alte Dokumentnummer
N3195844168J