Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 119/1958Bundesgesetzblatt Nr. 119 aus 1958,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
39/08 Vermögensrechtliche Angelegenheiten
Text
2. ABSCHNITT
Verfahren
Artikel 14
(1)Absatz eins,Das Begehren auf Übertragung von Vermögen (Artikel 1) ist an das österreichische Bundesministerium für Finanzen zu richten.
(2)Absatz 2,Wer ein Begehren stellt, hat diesem beizufügen:
einen Nachweis über die Staatsangehörigkeit (Artikel 3),
Angaben über den Wohnsitz am Tage der Anbringung des Begehrens und über den Wohnsitz am 8. Mai 1945, falls dieser damals im Gebiete der Republik Österreich gelegen war,
eine Erklärung über sein gesamtes am 8. Mai 1945 in Österreich gelegenes Vermögen, soweit es auch am 27. Juli 1955 in Österreich vorhanden war,
für das in lit. c) bezeichnete Vermögen Angaben über die nach den Bestimmungen dieses Vertrages maßgebenden Werte und etwa hierüber vorhandene Unterlagen,für das in Litera c,) bezeichnete Vermögen Angaben über die nach den Bestimmungen dieses Vertrages maßgebenden Werte und etwa hierüber vorhandene Unterlagen,
im Falle einer Rechtsnachfolge von Todes wegen die zu deren Nachweis erforderlichen amtlichen Urkunden.
Können die hiernach erforderlichen Nachweise oder Urkunden infolge eines unverschuldeten Hindernisses nicht beigelegt werden, so können sie noch innerhalb angemessener Frist nach Wegfall des Hindernisses nachgebracht werden.
(3)Absatz 3,Sind die Angaben in dem Begehren für eine Beurteilung unzureichend, so kann das österreichische Bundesministerium für Finanzen die Ausfüllung eines von ihm aufgelegten Formblattes verlangen.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2021
Dokumentnummer
NOR12043424
Alte Dokumentnummer
N3195844169J